Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Überblick über die rechtliche Lage zu erteilen und kein eingehendes Mandantengespräch ersetzen kann.
Insbesondere kann das Weglassen wesentlicher Angaben das Ergebnis der Rechtsangelegenheit entscheident beeinflussen.
Zu Ihrer 1. Frage: Wie verfahren wir, wenn sich bis zur Wahlversammlung kein neues Mitglied zur Kandidatur für den Vorstand aufstellt?
Aus dem Auszug der Satzung entnehme ich, dass der gesetzliche Vorstand im Sinne von § 26 BGB
lediglich aus 3 Vorstandsmitgliedern bestehen muss. Unter gesetzlichem Vorstand versteht man das Vereinsorgan, dass den Verein nach Außen hin vertritt. Laut der Satzung wird der Verein somit vom Präsidenten, vom Schatzmeister und vom Zeremonienmeister vertreten. Allein diese Amtsinhaber bilden den gesetzlichen Vorstand im Sinne von § 26 BGB
. Dieser wird in der Praxis oft als geschäftsführender Vorstand oder als Präsidium bezeichnet.
Von diesem gesetzlichen Vorstand ist der Vorstand im Sinne der Satzung (statutarischer Vorstand) zu unterscheiden. Der statutarische Vorstand ( oftmals auch bezeichnet als Gesamtvorstand, erweiterter Vorstand oder Kuratorium) kann auch Personen umfassen, denen nicht Vertretung des Vereins obliegt. In solchen Fällen bezeichnet die Satzung auch Personen als Vorstandsmitglieder, die zwar keine Vertretungsmacht, aber (interne) Geschäftsführungsbefugnis haben bzw beratende oder kontrollierende Aufgaben wahrnehmen. Diese Personen sind dann keine Vorstandsmitglieder iS des § 26 BGB
.
In Ihrem Fall wäre es demnach vereinrechtlich unbedenklich, wenn zur Vorstandwahl lediglich 4 Personen antreten. Wichtig ist jedoch, dass die 3 Ämter des gesetzlichen Vorstandes, also Präsident, Schatzmeister und Zeremonienmeister besetzt werden, da diese laut Satzung das Vertretungsorgan des Vereins bilden. Der offene 5. Vorstandsposten ( statuarischer Vorstand ) kann dann auch nachträglich besetzt werden.
Zu Ihrer 2. Frage: Darf sich ein Mitglied zur Kandidatur aufstellen lassen, wo bekannt ist dass er/sie privat oder auch geschäftlich insolvent ist?
Ja, eine Insolvenz begründet kein gesetzliches Verbot, sich für eine Vorstandswahl in einem Verein aufstellen zu lassen.
Zu Ihrer 3. Frage: Gibt es eine Regelung (wenn nicht in der Satzung geregelt) wonach ein Mitglied, weches über einen längeren Zeitraum (1/2 Jahr oder mehr) seinen Mitgliedsbeitrag nicht gezahlt hat, von der Wahl ausgeschlossen werden kann?
Nein, eine derartige gesetzliche Regelung existiert nicht. Nur weil jemand seinen Beitrag nicht bzw. nicht rechtzeitig bezahlt, verliert er ja nicht automatisch seinen Status als vollwertiges Vereinsmitglied. Es muss sich demnach aus der jeweiligen Satzung ergeben, unter welchen Voraussetzungen ein Vereinsmitglied nicht zur Vorstandswahl zugelassen werden kann.
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Diese Antwort ist vom 20.04.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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20.04.2010
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21:14
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Beyer
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