Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, welche ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Was können wir machen?"
Wenn die Vorpfändung zurecht erfolgte, dann haben Sie nachweislich verspätet gezahlt.
Durch die Vorpfändung sollen Verzögerungen, die bei der Bearbeitung des Pfändungsantrags seitens des Gerichts auftreten können, zugunsten des Gläubigers überbrückt werden.
Wenn Sie nunmehr die Forderung vollständig beglichen haben, fällt der Grund für die Vorpfändung weg.
Sie können daher Erinnerung nach § 766 ZPO
einlegen. Über die Erinnerung entscheidet der Richter des Vollstreckungsgerichtes. Gegen die Entscheidung des Richters findet die sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO
statt.
Zur Begründung führen Sie aus, dass die Zwangsvollstreckung nach §§ 775 Nr.5
, 776 ZPO
einzustellen sind.
Ob der Anwalt schadensersatzpflichtig ist, erschließt sich mir aus Ihrer Schilderung nicht direkt. Das würde eine eingehende Überprüfung der Unterlagen und des maßgeblichen Schriftverkehrs voraussetzen.
Ich stehe Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie gerne auch für eine weitere Interessenwahrnehmung jederzeit zur Verfügung. Klicken Sie dazu auf mein Profilbild, um meine Kontaktdaten einsehen zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-
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Diese Antwort ist vom 23.09.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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