Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes kann als ladungsfähige Anschrift des Beklagten in einer Klageschrift auch die Angabe seiner Arbeitsstelle genügen, „wenn diese sowie der Zustellungsempfänger und dessen dortige Funktion so konkret und genau bezeichnet werden, dass von einer ernsthaften Möglichkeit ausgegangen werden kann, die Zustellung durch Übergabe werde gelingen.“ (BGH, Urteil vom 31. Oktober 2000 - VI ZR 198/99
).
Ob die Angabe der Arbeitsstelle auch in Ihrem konkreten Fall ausreichen würde, kann ich aus der Ferne nicht sagen, da dazu genauere Angaben zu dem Sachverhalt notwendig wären.
Soweit möglich sollte die Klageschrift oder der Antrag nach dem Gewaltschutzgesetz aber den Vornamen und die Privatanschrift des Beklagten bzw. des Antragsgegners enthalten.
Grundsätzlich kann man den Vornamen und die Privatanschrift einer Person auch mit einer Auskunft aus dem Melderegister in Erfahrung bringen. Da sie aber auch weder das Geburtsdatum noch eine frühere Anschrift kennen, ist dies in Ihrem Fall nicht unbedingt Erfolg versprechend.
Sie könnten auch Strafanzeige gegen den Betreffenden erstatten. Eine eigenständige Strafvorschrift für Stalking gibt es in Deutschland bislang nicht, das Verhalten kann jedoch Nötigung, Bedrohung, Beleidigung, Körperverletzung oder ähnliche Straftatbestände erfüllen. Als Verletzte(r) haben Sie nach § 406 e StPO
das Recht, über einen Rechtsanwalt Akteneinsicht zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gabriele Haeske
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 30.10.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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