Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Sache nehme ich Stellung wie folgt:
Mit der Einrichtigung eines P-Kontos haben Sie zunächst das absolut richtige getan.
Seit dem 1. 1. 2012 wird Pfändungsschutz für Guthaben auf Zahlungsverkehrskonten (Girokonten) nur noch über das Pfändungsschutzkonto nach § 850 k ZPO
gewährt.
Der Schutz von Kindergeld nach § 76a EStG
wurde mit der Schaffung des P-Kontos abgeschafft.
Statt dessen wurde um das Kindergeld zu schützen der Sockelfreibetrag für das P-Konto angehoben.
Was nun den Lohn Ihrer Frau anbelangt, so gehört dieser familienrechtlich nicht zu Ihrem Vermögen, sondern aussschließlich Ihrer Frau, da Sie und Ihre Frau zwei getrennte Vermögensmassen haben.
Dies hat zur Folge, dass Ihre Frau gegen das Zahlungsverbot im Wege der Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO
vorgehen kann, da die Zwangsvollstreckung in das Vermögen (Forderung) Ihrer Frau unzulässig ist. Mittels der Drittwiderspruchsklage sollten Sie daher an den Lohn Ihrer Frau kommen.
Was nun das volle Geld anbelangt, so haben Sie nur dann Chancen, wenn Sie gegen den (angeblich) vorhandenen Titel vorgehen.
Wenn Sie sagen, dass Sie weder Mahn- noch Vollstreckungsbescheid erhalten haben, dann ist das Verfahren, trotz abgelaufener Einspruchs- beziehungsweise Widerspruchsfrist nicht beendet, wenn Sie eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.
Eine solche Wiedereinsetzung ist leider nur eingeschränkt möglich. Und zwar müssen Sie binnen einer Frist von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag bei Gericht stellen und dort Glaubhaft machen (Eidesstattliche Versicherung) dass Ihnen weder Mahn- noch Vollstreckungsbescheid zugestellt wurde.
Die Sache ist also aufgrund der Frist von 2 Wochen einigermaßen eilig.
Ich würde Ihnen daher höflich anempfehlen sich sofort an die Urlaubsvertretung Ihres Anwalts oder einen auf Zivilrecht spezialisierten Kollegen zu wenden der für Sie bei Gericht Widerspruch einlegt, Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragt, die Einstellung der Zwangsvollstreckung und was Ihre Frau anbelangt eine Drittwiderspruchsklage erhebt.
Zur Vorbereitung des Termins sollten Sie das Inkassobüro auffordern Ihnen eine Kopie des Mahn- und Vollstreckungsbescheides zu übermitteln.
Wenn Sie weitere Fragen haben, dann fragen Sie gerne nach.
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Georg Schiessl
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 02.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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