Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach § 81 b StPO
dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen den Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist.
§ 81b StPO
unterscheidet somit zwischen 2 Alternativen:
- ED-Behandlung zur Durchführung des Strafverfahrens
- ED- Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes
Nach dieser Vorschrift ist unmittelbarer Zwang auch ohne vorherige Anordnung zulässig.
Der Beschuldigte kann somit zwangsweise zur Polizei vorgeführt werden und bis zur Erledigung der ED-Behandlung festgehalten werden.
M.E. haben Sie eine Vorladung zu ED-Behandlung zur Durchführung des Strafverfahrens erhalten.
Die Notwendigkeit dieser ED-Behandlung ergibt sich aus der in § 244 Abs.2 StPO
enthaltenen SACHAUFKLÄRUNGSPFLICHT, also aus der Verpflichtung zur Erforschung der Wahrheit.
Ob diese in Ihrem Fall überhaupt NOTWENDIG ist, kann ich nicht prüfen.
Nur nach erfolgter Akteneinsicht und genauer Kenntnis der Umstände kann hier eine Einschätzung erfolgen.
Da die Polizei die Maßnahme angeordnet hat und diese zur Durchführung des Strafverfahrens dient, können Sie als Rechtsbehelf lediglich gemäß § 98 Abs.2 StPO
eine gerichtliche Entscheidung einholen.
Andere Rechtsbehelfe gibt es m.E. in Ihrem Fall nicht.
Wenn Sie den Termin am 02.07.2008 nicht wahrnehmen, können Sie nach Einholung besonderer Anordnung polizeilich vorgeführt werden und die ED-Behandlung auch gegen Ihren Willen durchgeführt werden.
Einer weiteren Androhung bedarf es nicht.
Sie müssen also einer Ladung zur ED-Behandlung grundsätzlich Folge leisten, es sei denn Sie legen über IHREN ANWALT einen Rechtsbehelf ein.
In Ihrem Fall müsste also ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden.
M.E. sollten Sie, wenn Sie den Termin nicht wahrnehmen möchten, bei der Polizei anrufen bzw. ein Fax schreiben und den Termin der HÖFLICHKEIT halber absagen.
Zum einen weil Sie bis zum 15.07.2008 krankgeschrieben sind und zweitens weil Ihr Anwalt zur Zeit in Urlaub ist und daher eine vorherige Beratung NICHT erfolgen kann.
Des Weiteren sollten Sie mitteilen, dass eine Entscheidung, ob Sie sich freiwillig behandeln lassen oder nicht über Ihren Anwalt nach dessen Rückkehr erfolgen wird.
Sollten Sie sich entscheiden ohne vorherige Beratung zu dem Termin zu erscheinen, sollten sie UNBEDINGT KEINE AUSSAGE machen!!!!!!
Verweigern Sie die Aussage auf jeden Fall!!!!
Eine eventuelle Einlassung sollten Sie NUR über Ihren Anwalt abgeben.
Meines Erachtens sollten Sie am Montag morgen nochmals in der Kanzlei anrufen und um Beratung in der Sache bitten.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Ich habe auf meiner Vorladung nur stehen das ich am 02.07.2008 zur erkennungsdienstlich gem.§ 81b StPO
zu erscheinen habe,also habe ich keine Ahnung ob für ED-Behandlung zur Durchführung des Strafverfahrens oder ED- Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes ist???
es steht aber noch was ihm kleingedruckten:
Sofern Sie zu Vernehmung/Anhörung nicht erscheinen oder nicht rechtzeitig Hinderungsgründe benennen,die Ihrem Erscheinen entgegenstehen,wird davon ausgegangen ,dass Sie bei der Polizei keine Angaben machen wollen.Der Vorgang wird dann an die zuständige Verfolgungsbehörde abgegeben,die das Erforderliche veranlassen wird.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich bei Ihrem Fall um eine ED-Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes handeln würde, könnte die Polizei gemäß § 81b StPO
unmittelbaren Zwang ausüben.
In der Rechtsfolge unterscheidet die Vorschrift nicht unter den 2 Alternativen.
Lediglich für die Einlegung von Rechtsbehelfen ist es wichtig, welche "Art" ED-Behandlung vorliegt.
Wie bereits in meiner Antwort erwähnt muss bei einer ED-Behandlung zur Durchführung des Strafverfahrens das Gericht angerufen werden und bei der ED-Behandlung zum Zwecke des Erkennungsdienstes Widerspruch erhoben werden.
M.E. handelt es sich um eine ED-Behandlung zur Durchführung des Strafverfahrens.
Sie sollten- wie ich bereits in meiner Antwort geschrieben habe- sich entscheiden, ob Sie hin möchten oder nicht.
Wenn Sie nicht hingehen unbedingt absagen und mitteilen, dass Ihr Anwalt in Urlaub ist und dass Sie darüberhinaus krankgeschrieben sind!!!
Falls Sie wider Erwarten doch dort hingehen, dann bloß KEINE AUSSAGE machen!!!
Kontaktieren Sie am Montag morgen nochmals die Anwaltskanzlei und bitten Sie um Beratung!!!
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin