Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Informationen wie folgt beantworte:
Da Sie hinsichtlich des genauen Tatvorwurfs "im Dunkeln tappen" und auch nicht genau wissen, welche Bestellungen Ihr Lebensgefährte aufgegeben und ob er sie zurückgeschickt hat, rate ich Ihnen dringend nicht zur polizeilichen Vernehmung zu erscheinen.
Das ist Ihr gutes Recht und niemand darf und wird daraus negative Schlüsse ziehen.
Sie sollten einen Anwalt damit beauftragen, Akteneinsicht zu nehmen, damit Ihnen zumindest der Tatvorwurf und die der Polizei vorliegenden Informationen näher erläutert werden können.
Erst dann läßt sich entscheiden, ob Sie etwas zur Sachlage aussagen sollten oder nicht.
Hinsichtlich Ihrer Fragen zum Strafmaß kann ich Ihrer Schilderung bislang nicht entnehmen, dass Sie sich selbst strafbar gemacht haben müssen.
Eine diesbezügliche Gefahr besteht jedoch darin, dass Sie scheinbar wussten, dass Ihr Lebensgefährte Gegenstände auf andere Namen bestellte.
Sofern Sie auch wussten, dass diese Gegenstände nicht zurückgeschickt (Couch) oder bezahlt wurden und Sie diese dann mitbenutzten, könnte man für die dann folgenden Fälle an Mittäterschaft oder (eher) Beihilfe denken.
Dies setzt aber ein umfangreiches Wissen Ihrerseits voraus, dass Ihrer derzeitigen Schilderung nicht zweifelsfrei entnommen werden kann.
All diese Umstände müssen Ihnen aber nachgewiesen werden, da zunächst die Unschuldsvermutung zu Ihren Gunsten gilt.
Insofern nochmals der Rat, nicht zur polizeilichen Vernehmnug zu gehen, sondern erstmal Akteneinsicht nehmen zu lassen um festzustellen, was den Ermittlungsbehörden schon bekannt ist. Das gilt auch für die bereits angekündigten Äußerungen des Vaters. Inwiefern dieser Sie aus der Ferne aber wirklich glaubwürdig belasten kann, anstatt nur Vermutungen zu äußern, halte ich für sehr zweifelhaft.
Hinsichtlich einer Bestrafung Ihres Lebensgefährten stellt sich zuerst die Frage, ob er aufgrund siener psychischen Erkrankung überhaupt schuldfähig ist. Hierzu sollte (spätestens) im Prozess ein Sachverständigengutachten beantragt werden.
Ansonsten bitte ich um Verständnis, dass ohne genaue Kenntnis des Tavorwurfs kaum eine seriöse Einschätzung des Strafmaßes im Falle einer Verurteilung möglich ist.
Als grobe Einschätzung daher soviel: wenn Sie nicht einschlägig vorbestraft sind, es sich nicht um ein paar Dutzend Taten und einen besonders hohen Gesamtschaden handelt, ist eine Veurteilung zu einer Freiheitsstrafe (auch vor dem Hintergrund Ihrer sozialen Verantwortung) ohne Bewährung recht unwahrscheinlich. Bei Ihrem Lebensgefährten dürfte zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit vorliegen, was ebenfalls erheblich strafmindernd zu berücksichtigen wäre.
Ich hoffe Ihnen in dieser Angelegenheit eine erste Orientierung ermöglicht zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Jens Jeromin
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 21.06.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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