Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich Ihnen im Rahmen einer Erstberatung unter Berücksichtigung Ihrer Schilderung und des gewählten Einsatzes gerne wie folgt.
Es ist offenbar ein förmliches Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet worden.
Ein Anfangsverdacht ist damit bereits bejaht worden. Ein solcher ist nämlich Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens.
Um Anklage erheben zu können, muss allerdings ein hinreichender Tatverdacht (nächst höhere Stufe) bestehen. Andernfalls ist das Strafverfahren einzustellen, § 170 Abs. 2 StPO
.
Für eine Verurteilung ist dann die Überzeugung von der Täterschaft "bei Schweigen aller vernünftigen Zweifel" notwendig.
Sie haben das Recht, sich zu äußern. Daher sind Sie vorgeladen worden.
Sie haben aber als Beschuldigter auch das gute Recht zu schweigen. Aus dem Schweigen dürfen keinerlei Rückschlüsse zu Ihrem Nachteil gezogen werden.
Es muss Ihnen eine angebliche strafbare Handlung nachgewiesen werden. Sie müssen sich nicht entlasten.
Die Staatsanwaltschaft leitet die Ermittlungen. Die Polizei hilft bei der Durchführung.
Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet dann die Staatsanwaltschaft, ob und gegen wen Anklage erhoben wird. Andernfalls wird das Verfahren eingestellt (s.o.).
Ich empfehle Ihnen, einen Verteidiger einzuschalten. Dieser (und nicht Sie persönlich) kann zunächst Akteneinsicht nehmen, § 147 Abs. 1 StPO
. Nur so können überhaupt der aktuelle Sachstand und die Beweislage vollständig und zuverlässig in Erfahrung gebracht werden.
Dann kann eine konkrete Beurteilung abgegeben werden. Anschließend - und sinnvoller Weise nur anschließend - kann dann eine Verteidigungsstrategie abgestimmt werden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen und einen ersten Überblick verschafft zu haben. Hierzu dient das vorliegende Forum. Eine Einzelfalltätigkeit kann und will dieser Beitrag natürlich nicht ersetzen.
Für Ihre Verteidigung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Sollte noch eine Unklarheit bestehen, können Sie selbstverständlich gerne auch von der kostenfreien Nachfragemöglichkeit Gebrauch machen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 27.10.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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