Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Es stimmt nicht, dass der Andere seinen Strafantrag nicht zurücknehmen kann. Im Gegenteil wird eine Tat nach § 202a StGB
nur auf Antrag des Verletzten verfolgt, vgl. § 205 Abs. 1 StGB
.
Soweit der Andere also seinen Strafantrag bereits zurückgezogen hat, können Sie nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.
Sollte der Andere seinen Strafantrag noch nicht zurückgezogen haben, so bitten Sie ihn umgehend darum.
II. Zum Erscheinen bei der Polizei zwecks Vernehmung sind Sie nicht verpflichtet. Ich rate Ihnen, in keinem Fall bei der Polizei zu erscheinen.
Warten Sie den „Ausgang“ vielmehr ab. Nur, wenn der Andere seinen Strafantrag nicht zurückzieht, hätten Sie noch mit einer weiteren Strafverfolgung zu rechnen. Ihre Handlung kann dabei als „grenzwertig“ im Rahmen des § 202a StGB
angesehen werden. Eine Einstellung des Verfahrens wäre insoweit wahrscheinlich.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 26.03.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für Ihre Antwort, folgende fragen hab ich jedoch noch an sie
also ich soll nicht mal bei der polizei anrufen und denen mitteilen das ich nicht aussagen möchte? ich habe ja nie etwas ausspioniert, ich habe lediglich in die datenbank reingeschaut( wozu ich auch berechtigt bin auf der arbeit) aber nie etwas mit den daten gemacht ausser die der polizei mitgeteilt.
warum kann ich denn meine strafanzeige nicht zurücknehmen (wegen waren betrugs)??ich will sie ja auch zurückziehen damit das verfahren auch beendet wird. nur so können wir unsere wege endlich trennen. mir ist das geld für die ware schon egal ich will nur meinen job behalten.
lg sascha
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie können bei der Polizei anrufen und mitteilen, dass Sie nicht aussagen möchten. Sie müssen dies allerdings nicht tun.
Den Strafantrag können Sie zurücknehmen. Bei geringfügigen Werten (ca. bis 30 EUR) ermittelt dann der Staat nicht weiter von Amts wegen. Sollte aber der Andere Ihnen mehr als einen nur geringen Betrag schulden, so würde die Staatsanwaltschaft auch ohne einen Strafantrag Ihrerseits weiterermitteln. Allerdings würde die Rücknahme des Strafantrags der Staatsanwaltschaft signalisieren, dass Sie kein Interesse mehr an einer Verfolgung des Anderen haben und deshalb wahrscheinlich das Verfahren einstellen. Dies hätte auch den Vorteil, dass Ihr Arbeitgeber von der ganzen Sache möglicherweise nichts mitbekommt.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt