Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung der mitgeteilten Informationen und Ihres Einsatzes wie folgt:
Vorab sei gesagt, dass Ihr Sohn - wie Sie zutreffend vermuten - zur Befolgung einer polizeilichen Vorladung nicht verpflichtet ist. Aus dem Nichterscheinen werden Ihm auch keine Nachteile entstehen. Wenn Ihr Sohn - selbstverständlich in Ihrer Begleitung - sich dazu entschließt, den Termin wahrzunehmen, stellt dies jdf. eine gute Möglichkeit dar zu "sondieren", welche Vorwürfe Ihrem Sohn ggf. gemacht werden und welche Beweismittel hierzu vorgetragen werden.
Ihr Sohn ist zudem auch bei Wahrnehmung des Termins nicht verpflichtet, überhaupt etwas zur Sache zu sagen, so dass er bzw. Sie sich auch nur darauf beschränken können, Fragen zu stellen. Wichtig ist nur, daß Ihr Sohn nichts sagt, was ihn doch belasten könnte.
Wenn sich die Beweislage tatsächlich so darstellt, wie von Ihnen beschrieben, hat Ihr Sohn nichts zu befürchten. Mangels näherer Kenntnis der Umstände und insbesondere der Informationen, die der Polizei über den Wohnungsinhaber von Dritten zugespielt wurden, kann ich jedoch nicht ausschließen, dass Ihr Sohn mit Vorwürfen konfrontiert wird, die über das von Ihnen Geschilderte hinausgehen.
Wie Sie sich letztlich entscheiden, obliegt Ihnen. Sofern Sie bei dem Termin wie oben beschrieben verfahren, erwächst Ihnen aus der Wahrnehmung des Termins jdf. kein Nachteil und Sie haben die Chance, detaillierter zu erfahren, was man Ihrem Sohn zur Last legt. Andererseits besteht natürlich die Gefahr, dass man sich - durch Unbedachtheit - selbst belastet, sofern man sich zur Sache äußert.
Zu den Kosten: Die letztliche Höhe der anwaltlichen Gebühren hängt entscheidend vom Umfang bzw. der Länge der gesamten Verfahrensdauer ab. In Ihrem Fall wäre zunächst eine sog. Grundgebühr fällig, die zwischen 30,- und 300,- € liegt, je nach Aufwand und Umfang des Falles.
Gerne können Sie mich morgen unverbindlich telefonisch kontaktieren, damit ich Ihnen weitere Informationen zur Kostenstruktur geben kann.
Für eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stehe ich ebenso zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Mauritz
Rechtsanwalt