Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Der Vorkauf ist gesetzlich in den §§ 463
- 473 BGB
geregelt. Hiernach kann der Vorkaufsberechtigte erst nach einem Verkauf des Gegenstandes an einen Dritten einen Verkauf an sich selbst zu den gleichen Bedingungen fordern. Kurz gesagt: Wenn Sie den Welpen für 1.500,- € an einen Interessenten verkaufen würden, könnte der Züchter bei einem klassischen Vorkaufsrecht einen Verkauf an sich zu diesem Preis verlangen.
Da in Ihrem Vertrag aber ein Festpreis angegeben wurde, handelt es sich also um kein klassisches Vorkaufsrecht im gesetzlichen Sinne. Allerdings sind diese Vorschriften auch nicht zwingend, es kann also im Rahmen der Vertragsfreiheit auch davon abgewichen werden. Wenn der Vertrag aber einseitig vom Züchter gestellt wurde und es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, könnte hier eine unangemessene Benachteiligung vorliegen, da die Bestimmung eines Festpreises von den gesetzlichen Regelungen zum Vorkaufsrecht abweicht (vgl. § 307 BGB
). Auch an eine Unwirksamkeit gemäß § 138 BGB
könnte hier wegen des krassen Missverhältnisses zwischen Wert und Festpreis gedacht werden. Nicht zuletzt können Sie den Abschluss des konkreten Vertrages ggf. auch abstreiten, da ja keine unterschriebene Fassung vorliegt.
Ein gewisses Prozessrisiko würde aber bestehen bleiben, da wie bereits ausgeführt regelmäßig Vertragsfreiheit besteht, Sie den Vertrag mit dem niedrigen Festpreis wohl zumindest mündlich abgeschlossen haben und Verträge grundsätzlich einzuhalten sind. Daher sollte hier ein einvernehmliche Lösung mit dem Züchter gesucht werden.
Wenn keine vertragliche Vereinbarung hinsichtlich des Rückgabeortes besteht, brauchen Sie den Welpen aber nicht zum Züchter zu bringen. Es greift dann die allgemeine Regel des § 269 BGB
, wonach der Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners (also Ihr Wohnsitz) ist.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 05.03.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Angenommen wir schließen einen Kaufvertrag über 1.000,00 € mit einem Dritten ab und setzen den Züchter schriftlich (Kopie des Kaufvertrages, Einschreiben-Rückschein) darüber in Kenntnis. Ab dann beginnt gem. § 469 (2) BGB die Frist von einer Woche zu laufen.
Der Züchter ist nun aufgrund des in seinem Kaufvertrag geregelten Festpreises von 300,00 € nun dazu berechtigt, von seinem Vorkaufsrecht Gebrauch zu machen und den Hund für 300,00 € (statt 1.000,00 €) zu erwerben.
Wir gehen - da vertraglich nun einmal so vereinbart - darauf ein und fordern gem. § 269 BGB die Abholung des Hundes von unserem Wohnsitz. Wie verhält es sich, wenn der Züchter die Abholung vehement ablehnt, obwohl wir dem Vorkaufsrecht stattgegeben haben? Läuft die Frist dennoch weiter und wäre dann das Vorkaufsrecht nach einer Woche verwirkt?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Vorkaufsrecht und Festpreis schließen sich per Definition eigentlich aus. Insofern wird man den Vertrag dahingehend auslegen müssen, was von den Parteien eigentlich gewollt war. Entgegen der Bezeichnung als Vorkaufsrecht wird man aufgrund des Festpreises eher ein Ankaufsrecht bzw. Optionsrecht annehmen müssen, sodass die §§ 463 ff. BGB
einschließlich der strengen Fristenregelungen schon nicht anwendbar wären.
Ich würde hier eher damit argumentieren, dass die Option zum Rückkauf aus den oben genannten Gründen (auch ein Anfechtungsgrund gemäß der §§ 119 ff. BGB
oder ein Wegfall der Geschäftsgrundlage im Sinne des § 313 BGB
könnten hier diskutiert werden) unwirksam ist.
Unterstellt, dass hier ein wirksames Ankaufsrecht vorliegt und der Züchter die Option ausübt, aber den Hund nicht abholen will, wäre er im Annahmeverzug - das Ankaufsrecht verwirkt er hierdurch aber nicht automatisch.
Sie sollten den Züchter daher auf die strittige Rechtslage aufmerksam machen und versuchen, eine für beide Seiten vertretbare außergerichtliche Lösung zu finden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen,
Jan Wilking, Rechtsanwalt