Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Aus Ihren Angaben ist zu entnehmen, dass hinsichtlich der Arbeitnehmeranteile der Sozialversicherungsträger die Forderung als eine Forderung aus unerlaubter Handlung angemeldet hat und diese zur Insolvenztabelle festgestellt wurde. Diese Forderung aus unerlaubter Handlung ist nicht von der erteilten Restschuldbefreiung umfasst.
Der Sozialversicherungsträger kann mit einer vollstreckbaren Ausfertigung der Insolvenztabelle die Zwangsvollstreckung betreiben. Soweit Sie kein pfändbares Vermögen oder Einkommen haben, wird der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen. Damit ist die Sache für Sie erledigt, wobei Sie hierdurch einen Schufaeintrag erhalten.
2. Die Hinzuziehung eines rechtlichen Beistandes ist für die Abgabe der Vermögensauskunft nicht zwingend erforderlich. Erst wenn Sie mit einem Vergleichsvorschlag an den Sozialversicherungsträger herantreten wollen, empfehle ich einen rechtlichen Beistand hinzuziehen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen