Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Wenn Sie ein Darlehen vorzeitig ablösen wollen, kann das finanzierende Institut eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen, die den Zinsverlust der beabsichtigten vertraglichen Laufzeit kompensieren soll. Eine Sechsmonatsfrist besteht gesetzlich nicht. Der Anspruch kann allenfalls in der Regelfrist von 3 Jahren verjähren.
Aufgrund Ihrer Angaben zur jährlichen Zinshöhe gehe ich davon aus, dass das Darlehen noch mit ca. 228.000,00 € valutiert. Eine genaue Abschätzung der Vorfälligkeitsentschädigung ist jedoch mit diesen Angaben allein nicht vornehmbar. Hierzu wäre die Kenntnis aller vertraglichen Richtgrößen wie Vertragsbeginn, Laufzeit, Ratenhöhe etc. erforderlich. Grundsätzlich sollte sich aber bei einer Restlaufzeit von 20 Monaten die Vorfälligkeitsentschädigung in Grenzen halten, da der Zinsverlust bei einer so kurzen Restlaufzeit nur gering ist.
Gern können Sie mir die Daten in einer Nachfrage zukommen lassen. Ich kann Ihnen dann meine Einschätzung mitteilen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
Vielen Dank für die Antwort (auch wenn ich mir erhofft hätte, dass sie anders ausfällt).
Der Vertrag wurde am 01. 07.2005 geschlossen und läuft bis 30.06.2015. Die Ratenhöhe beträgt monatlich 783,75 zzgl. Bausparbeiträge, insges. 1124,00 € monatlich.
Mir ist klar, dass die Berechnung nur überschlägig sein kann und nur als Richtwert anzusehen ist.
Ich bedanke mich nochmals für Ihre Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage und die weiteren Informationen!
Nach Ihren Angaben tilgen Sie derzeit das Darlehen nicht, sondern sparen daneben ein Bausparguthaben an, was am Ende der Sollzinsbindung zur (teilweisen) Ablsöung genutzt werden soll. In dem Falle entstünde bei einer vorzeiteige Ablösung zum 31.10.2013 ein Zinsschaden von ca. 14.300,00 €. Hierauf müsste sich die Bausparkasse eine Risikoersparnis und eine Verwaltungskostenerstattung anrechnen lassen, so dass sich die Vorfälligkeitsentschädigung zum jetzigen Zeitpunkt auf ca. 13.600,00 € belaufen dürfte.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt