Sehr geehrte Fragestellein,
vielen Dank für die Anfrage. Vorweg möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum dafür gedacht ist, einen ersten Eindruck zu der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen von wesentlichen Teilen des Sachverhalts kann es durchaus zu einer anderen rechtlichen Beurteilung kommen.
Unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhalts und Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen nunmehr wie folgt beantworten:
Wenn Sie Ihren Kindern bestimmte Immobilien zuordnen möchten, ist es sicher gut, diese den Kindern im Wege des Vermächtnisses zuzuwenden. Das Vermächtnis ist dann im Voraus, also vor der Erbteilung zu erfüllen. Ein solches Vorausvermächtnis nach § 2150 BGB
muss sich der Erbe nicht auf seinen Erbteil anrechnen lassen. Die Erben erhalten dann das, was nach Erfüllung des Vorausvermächtnisses noch übrig bleibt.
Macht es Sinn, sie dann auch jeweils als Ersatzvermächtnisnehmer zu benennen?
Die jeweilige Benennung als Ersatzvermächtnisnehmer ist sicher sinnvoll, wenn die Immobilien in jedem Falle bei A oder B verbleiben sollen. Denn wenn angenommen A vor dem Erbfall verstirbt, dann wäre das Vermächtnis nach § 2160 BGB
unwirksam. Dies würde dazu führen, dass die A zugewendete Immobilie in den Nachlass fiele. Sollte A Kinder hinterlassen, könnten diese im Zweifel nach § 1924 Abs. 3 BGB
an die Stelle von A treten. Die Kinder von A würden dann mit B eine Erbengemeinschaft bilden.
Was passiert eigentlich, wenn ein Ersatzvermächtnisnehmer vor meinem Tod verstirbt?
Wenn auch der Ersatzvermächtnisnehmer vor Ihrem Tod versterben sollte, würde wiederum das Ersatzvermächtnis unwirksam mit der Folge, dass die Immobilie in den Nachlass fällt.
Eine Immobilie ist schon zum Teil übertragen, ist es richtig, dass ich mir zu Lebzeiten einen Nießbrauch bestellen sollte oder ist dies eine Sache, die ins Testament gehört?
Wenn Sie eine Immobilie bereits jetzt übertragen möchten, müssten Sie sich auch bereits jetzt einen Nießbrauch einräumen lassen. Dies hätte zur Folge, dass Ihre Kinder nicht völlig frei mit den Immobilien verfahren könnten. Dies wäre insbesondere sinnvoll, wenn Sie einen Verkauf der Immobilie verhindern oder einen Teil der Immobilie weiter bewohnen möchten.
Wenn Sie Ihre Kinder zudem über Ihren Tod hinaus zu einem bestimmten Verhalten hinsichtlich der Immobilien oder des Erbes verpflichten möchten (z.B. Verbot des Verkaufs) müssten Sie dies im Testament mittels einer Auflage tun.
Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit würde ich Ihnen dringend raten, sich bei der Verfassung des Testaments von einem ortsansässigen Notar beraten zu lassen.
Ich hoffe dennoch, Ihnen mit meiner Antwort weitergeholfen zu haben. Sollte Ihnen noch etwas unklar sein, dürfen Sie gerne die Nachfragemöglichkeit nutzen. Wenn Sie zufrieden sind, würde ich mich über eine positive Bewertung freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Yvonne Bellmann
Rechtsanwältinwältin
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Diese Antwort ist vom 13.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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