Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Bei der von Ihnen genannten Rechtsquelle, dem Weltpostvertrag, handelt es sich um eine zwischenstaatliche Übereinkunft, welche Rechtspflichten für die vertragsschließenden Entitäten erzeugt, auf die diese sich gegenseitig berufen können. Es soll hierdurch der internationale Postverkehr normiert werden. Einklagbare Rechtspositionen für den Einzelnen werden hierdurch indes nicht begründet. Insofern ist Ihre Berufung auf diese Rechtsquelle rechtlich nicht begründet - für das Paketunternhmen ergibt sich aus der hiesigen Rechtsquelle keine Rechtsverpflichtung Ihnen gegenüber, Ihnen eine bestimmte Vorausverfügung zu ermöglichen. Mir ist im Übrigen keine Rechtsvorschrift bekannt und ich konnte im Rahmen einer entsprechenden Recherche auch keine Rechtsvorschrift finden, aus der sich ein subjektives Recht für Sie als Kunde ergibt, eine bestimmte Vorausverfügung zu treffen, sodass die Gestaltung der Vorausverfügungen der Privatautonomie des Paketunternehmens unterfällt.
Für ein rechtliches Vorgehen gegen das Paketunternehmen sehe ich insofern keine Erfolgsaussichten.
Ich bedaure Ihnen, keine anderweitige Auskunft erteilen zu können, möchte Sie jedoch über meine rechtliche Einschätzung wahrheitsgemäß aufklären.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Kianusch Ayazi, LL.B. (Bucerius Law School)
- Rechtsanwalt -