Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich sind Sie weiter an den Vertrag gebunden. Es gilt der Grundsatz, dass Verträge zu erfüllen sind. Ein außergwöhnlicher Kündigungsgrund oder ein Anfechtungsgrund sind für mich nicht ersichtlich. Der Vertragspartner hat Ihnen von vornherein gesagt, dass sein Angebot nur mit T-DSL funktioniert. (Ein Grund, den Vertrag außerplanmäßig zu beenden, ließe sich zum Beispiel denken, wenn der Preis für T-DSL plötzlich so exorbitant nach oben schnellen würde, womit Sie nicht rechnen mussten - dann wäre Ihnen ein Festhalten am Vertrag möglicherweise nicht mehr zuzumuten).
Dadurch, dass Ihnen klar war, dass T-DSL Voraussetzung für das Angebot ist, war es Ihnen auch möglich, sich über die Preise des Produktes zu informieren und Preisvergleiche anzustellen. Jetzt zu einem billigeren Anbieter zu wechseln, stellt in Bezug auf den Vertrag zu Zaunlink einen sogenannten "unbeachtlichen Motivirrtum" dar.
Somit sollten Sie den Vertrag fristgemäß zum nächstmölichen Zeitpunkt kündigen.
Zu Ihrer Frage nach einer Schadensersatzpflicht: Solange Sie sich
vertragstreu verhalten und Ihre Verpflichtung erfüllen - sprich, den vereinbarten Preis an Zaunlink zahlen, stellt sich die Frage nicht, denn dann gibt es ja keinen Schaden.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Rechtsanwalt, Mediator, Deeskalationstrainer
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel 0521/404 25 25
Fax 0521/404 25 01
info@hensdiek.de
Rückfrage vom Fragesteller
28.10.2006 | 15:08
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, die ich voll und ganz nachvollziehen kann.
Können Sie mir noch mitteilen, ob sich dies genauso verhalten würde, wenn statt der ökonomischen Gründe ein Umzug in die Wohnung meines Partners der Grund wäre und dieser vertraglich an den alternativen DSL-Anbieter gebunden ist?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
28.10.2006 | 15:41
Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,
dann würde es sich leider auch nicht anders verhalten. Der Grundsatz "pacta sunt servanda - Verträge sind einzuhalten" hat einen hohen Stellenwert und dient der Rechtssicherheit.
Es gibt einen Paragraphen im BGB, der sich mit der Anpassung von Verträgen bei Störung der Geschäftsgrundlage befasst,
§ 313:
Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.
Die Voraussetzungen dafür sind hoch und liegen in Ihrem Fall nicht vor. Geschichtlicher Hintergrund für die Vorschrift ist, dass nach dem 1. Weltkrieg Revolution, Geldentwertung usw. viele Schuldverhältnisse erschüttert haben.
Ein Umzug ist keine solche schwerwiegende Veränderung. Möglicherweise kann man ja seinen Anschluss auch dort weiternutzen. Stellen Sie sich vor, Sie kauften sich heute ein Auto, weil Sie keines haben und lernen morgen einen Partner kennen, der ein Auto hat und es Sie nutzen lässt. Sie wollen es umtauschen. Dass sich der Autohändler sich nicht darauf einlassen muss, werden bei diesem - durchaus vergleichbaren - Beispiel die meisten als selbstverständlich ansehen.
Mit freundlichen Grüßen
Hensdiek
Rechtsanwalt
Volker Hensdiek
Goldstraße 10
33602 Bielefeld
Tel 0521/404 25 25
Fax 0521/404 25 01
info@hensdiek.de