Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eine Kündigung zum Ende der Elternzeit ist grundsätzlich unter Einhaltung der Fristen möglich und hat keinen Einfluss auf die Elternzeit oder die Gewährung einer solchen. Der Arbeitgeber kann der Inanspruchnahme der ersten Elternzeit für das Kind nicht widersprechen, verbieten o.ä., ausgenommen wenn die Antragsfrist nicht eingehalten wird.
Bitte beachten Sie, dass die Kündigung nicht zum 01.07.2021 abgegeben werden muss, wenn Sie ab 01.01.22 ein neues Arbeitsverhältnis beginnen möchten, da die Kündigung zum 31.12.22 erfolgen muss, sondern zum 30.06.21.
Die Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn beantragt werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie gern nachfragen.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Simone Sperling
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Rechtsanwältin
Fachanwältin für Familien- und Erbrecht
Fachanwältin für Arbeitsrecht
Betriebswirt (HWK)
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Antwort
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