Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
nach § 6 Abs. 3a Satz 1 SGB V
sind Personen, „die nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden, […] versicherungsfrei, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert waren."
Dies gilt nach § 6 Abs. 3a Satz 4 SGB V
nicht für Personen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V
, nämlich solche, „die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und […] bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie" selbständig sind oder versicherungsfreie Arbeitnehmer, Beamte u. ä. sind.
Da Sie angeben, bei Ihrer amerikanischen Krankenversicherung versichert zu sein, sind Sie wegen Überschreitung der Altersgrenze von 55 Jahren nicht versicherungspflichtig.
Widerspruch einzulegen hat also keinen Sinn.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
22.09.2019
|
01:41
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Rückfrage vom Fragesteller
24.09.2019 | 11:42
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Gilt diese Regelung auch bei Familienversicherung - d.h. wenn ich meine Stelle kündigen würde und eine Familienversicherung über meine gesetzlich krankenversicherten Ehefrau beantragen würde, dürfte die Krankenkasse mich immer noch aufgrund der oben erwähnten Regelung ablehnen?
Ich bedanke mich im Voraus.
Viele Grüße
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
24.09.2019 | 16:51
Sehr geehrter Fragesteller,
nein, für die Familienversicherung gilt die Altersgrenze nicht. Wenn Sie monatliche Einnahmen von 445 € oder weniger haben oder einen Minijob ausüben, können Sie bei Ihrer Ehefrau familienversichert sein.
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt