Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
§ 145 SGB III
ist eine Spezialnorm zu § 136 SGB III
und behandelt den Arbeitslosengeldanspruch bei Krankheit in Form der Nahtlosigkeit, wenn die Aussteuerung durch die Krankenversicherung erfolgt ist.
Aus der Formulierung des Abs. 1 Satz 1:"Anspruch auf Arbeitslosengeld hat auch eine Person, die allein deshalb nicht arbeitslos ist, weil sie wegen einer mehr als sechsmonatigen Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigungen nicht unter den Bedingungen ausüben kann, die auf dem für sie in Betracht kommenden Arbeitsmarkt ohne Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit üblich sind, wenn eine verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht festgestellt worden ist" folgt aus dem Teil "die allein deshaln nicht arbeitslos ist", dass trotz Krankheit die Vermittlungsfähigkeit und damit die Arbeitslosigkeit gem. § 136 SGB III
fingiert wird.
Dies sieht auch die juristische Literatur so.
"Ist ein Arbeitsloser auf nicht absehbare Zeit in seiner Leistungsfähigkeit gemindert und kann er deswegen nur noch zeitlich geringfügige oder überhaupt keine arbeitsmarktüblichen Beschäftigungen ausüben, werden die Voraussetzungen „Arbeitslosigkeit" bzw „Verfügbarkeit" (iSd Arbeitenkönnens gem § 138, nicht des Arbeitendürfens oder der Arbeitsbereitschaft) fingiert, wenn der zuständige Träger der RV keine Erwerbsminderung festgestellt hat."(Niesel/Brandt, SGB III, § 145 Rn.2).
Damit ist die Nahtlosigkeit keine Verlängerung des Arbeitslosengeldanspruches bis zur endgültigen Entscheidung der Rentenversicherung über die Erwerbsminderungsrente, sondern nur eine Brücke, dass der Kranke trotz fehlender Vermittlungsmöglichkeit weiter - eben nahtlos - Arbeitslosengeld bis zum Verbrauch des Stammtrechts, erhalten kann.
Das bedeutet, dass nach auslaufen des ALG I nur noch ALG II übrig bleibt.
Da Sie bereits wegen Ihrer fehlenden Vermittelbarkeit ALG I beziehen, profitieren Sie bereits von der Regelung des § 145 SGB III
und müssen daher weiter nichts veranlassen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich und umfassend beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 02.12.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.
Wenn ich Ihre Aussage:
"Das bedeutet, dass nach auslaufen des ALG I nur noch ALG II übrig bleibt. "
richtig verstanden habe, ist ALG I mit dem enstprechenden Zeitraum beendet. Somit habe ich nur noch die Chance auf ALG II und das solange bis endlich das Sozialgericht seine Entscheidung getroffen hat.
Wenn also das Gericht nichts klärt und weiter wartet (oder weiter ewig überlastet ist), bin ich aus dem Sytem raus und kann nichts mehr tun??? (Na ja, der Strick geht immer.)
Habe ich Sie richtig verstanden?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie richtig verstanden.
Sollte das Gericht zu Ihren Gunsten entscheiden,
wird zwar die Rente nachgezahlt aber mit der
SGB II Leistung verrechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Grübnau
Rechtsanwalt