Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Gegen einen Vollstreckungsbescheid können Sie nur binnen zwei Wochen ab Erhalt Einspruch einlegen (§ 700 ZPO i.V.m. § 339 ZPO). Danach ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig. Rechtsmittel hiergegen stehen Ihnen dann grundsätzlich nicht mehr zur Verfügung.
Wenn diese Frist versäumt wurde, gibt es nur noch die Möglichkeiten einer Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 578 ff ZPO. Ich kann hier jedoch aus Ihrer Schilderung keinen Wiederaufnahmegrund erkennen. Wiederaufnahmegründe sind z.B. fehlerhafte Besetzung des Gerichts oder eine gefälschte Urkunde als Grundlage für den Vollstreckungsbescheid.
Damit bliebe Ihnen allenfalls die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch wegen sittenwidriger Erschleichung des Titels gem. § 826 BGB geltend zu machen. Dazu müßten Sie in der Tat beweisen, daß die Forderung unberechtigt ist und sich der Gläubiger den Titel ungerechtfertigterweise erschlichen hat bzw. durch Täuschung oder widerrechtliche Drohung erhalten hat. Dieses wäre ein schwieriges Verfahren und würde im Ergebnis “nur” zu einem Gegenanspruch führen. Der Vollstreckungsbescheid wäre damit als Vollstreckungstitel weiterhin existent.
Wenn Sie Vollstreckungen vermeiden wollen, empfiehlt es sich hier, bei der Gegenseite nachzufragen, ob Ratenzahlungen möglich sind. Die Gegenseite sollte sich dann im Gegenzug verpflichten, auf Vollstreckungshandlungen zu verzichten, solange Sie einer Ratenzahlungsvereinbarung ordnungsgemäß nachkommen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -