Sehr geehrter Fragesteller,
Sie haben in entsprechender Anwendung des § 371 BGB
einen Anspruch auf Herausgabe des Vollstreckungsbescheides, wenn die Forderung vollständig beglichen wurde.
Das Inkassobüro kann - wenn es kleinlich ist - Ihnen die Kosten für die Übersendung des Titels auferlegen.
Sie haben auch einen Anspruch auf eine Quittung (§ 368 BGB
).
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 28.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 28.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen