Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Die Vollstreckung wird nicht dadurch unrechtmäßig, dass lediglich der Rechtsvorgängerin der Gläubigerin im Titel genannt ist. Wenn die Gläubigerin dem Gericht durch sonstige Urkunden, hier etwa notarielle Urkunden oder Handelsregister -Auszüge nachweisen kann, dass es sich beim Vollstreckungsgläubiger um den jeweiligen Rechtsnachfolger handelt, so bleibt die Vollstreckung rechtmäßig. Das hat der BGH in einer Entscheidung aus 2011 entschieden.
2. dies wäre ohne dich hin der Fall. Heilung wäre eingetreten.
3. Ich sehe hier keine Möglichkeit, verstrichene Fristen zu heilen.
4. nein
5. dies kann ohne Kenntnis des Sachverhalts im Einzelnen sowie des zu Grunde liegenden Titels im Wortlaut nicht beantwortet werden. Wie kommen Sie auf eine Rechtsbeschwerde?. Sie können hier gegebenenfalls wir noch eine Mitteilung machen und ich antworte Ihnen über die Nachfrage-Funktion, welche kostenlos ist.
6. Es sind hier keine Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ergeben würde, dass hier der Verwaltungsrechtsweg eröffnet wäre.
Ich hoffe ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen Draudt Rechtsanwältin