Sehr geehrter Ratsuchender,
vorbehaltlich der Kenntnis aller Gesamtumstände müsste der Antrag zur Zug-um-Zug Vollstreckung lauten:
Der Gerichtsvollzieher wird hiermit beauftragt, dem Schuldner diese Leistung des Gläubigers mündlich anzubieten.
Sollte der Schuldner erklären, er werde die Leistung nicht annehmen, wird beantragt, dann die Zwangsvollstreckung nach § 756 II ZPO zu beginnen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg