Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Da Sie offensichtlich gegen den Mahnbescheid, der Ihnen im gerichtlichen Mahnverfahren zuerst zugestellt wurde, innerhalb der Widerspruchsfrist keinen Widerspruch eingelegt haben, ist Vollstreckungsbescheid ergangen.
Ein Vollstreckungsbescheid steht einem „für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich" (§ 700 I ZPO
). D.h., dass der Gläubiger daraus, da er ein sogenannter „Vollstreckungstitel" ist,die Zwangsvollstreckung betreiben kann, auch wenn Sie Einspruch einlegen. Einer der Gründe für diese gesetzliche Regelung ist, dass der Schuldner, der zunächst untätig geblieben ist, durch Rechtsbehelfe in einem so späten Stadium das Verfahren nicht weiter verzögern können soll.
Zwar erfolgt auf den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid in der Regel ein „normaler Zivilprozess". Die Vollstreckung kann jedoch zunächst (wie bei dem bereits erwähnten Versäumnisurteil) durchgeführt werden.
Sie können dies nur dadurch abwenden, dass Sie zusätzlich zum Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einen gesonderten „Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung" stellen. Sie müssen allerdings damit rechnen, dass diesem Antrag nur stattgegeben wird gegen Sicherheitsleistung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen