Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Argumentation der Bank ist so nicht haltbar. Zunächst ist die Bank nach §154 AO verpflichtet, Vollmacht und Legitimation zu prüfen. Bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit oder Wirksamkeit der Vollmacht kann diese zurückgewiesen werden. Grundsätzlich hat die Bank, wenn sie keine Anhaltspunkte für deren Unwirksamkeit hat, die Vollmacht aber zu akzeptieren. Sie kann sich sogar schadenersatzpflichtig machen, wenn sie eine Vollmacht grundlos zurückweist ( Grundsatzurteil, LG Detmold, Urteil vom 14.01.2015, Az.: 10 S 110/14, nur am Rande darauf eingehend, da Hauptproblem Vollmacht über den Tod hinaus: BGH, Urteil vom 25. Oktober 1994 , Az XI ZR 239/93 und BGH, Urteil vom 08.10.2013,Az. XI ZR 401/12).
Ob allerdings auch telefonische Anpassungen möglich und durchsetzbar sind, kann ich ihnen so nicht sagen. Ob hierauf ein Anspruch besteht richtet sich nach dem in den AGB festgelegten Service der Bank.
Insgesamt ist es aber so, dass die Bank zur Akzeptanz der Vollmacht verpflichtet ist. Allein die Aussage Vollmachten werden nie akzeptiert, da sie ja auch für nachteilige Geschäfte genutzt werden können, ist völlig unzureichend. Zumal Anhaltspunkte für vollmachtlose Änderungen offensichtlich nicht vorliegen und auch nicht vorgetragen sind, da sie die Änderungen seit Jahren vornehmen. Hier bräuchte die Bank aber (stichfeste) Hinweise, um die Vollmacht zurückweisen zu können. Eine grundlose Rückweisung kann zu Ersatz führen. Daher ist die Akzeptanz mit einer Feststellungsklage auch gerichtlich durchsetzbar. Die Bank darf also die Vollmacht nicht ignorieren.
Eine Vollmacht kann grundsätzlich formfrei ( § 167 ff. BGB) erteilt werden, eine Begutachtung zur Beurteilung der Geschäftsfähigkeit bzw. Betreuung ist natürlich Blödsinn. Eine Vollmacht geht einer Betreuung ohnehin immer vor. Auch bei Rechtsgeschäften zum Nachteil einer Person, kann diese sich vertreten lassen, hier wird und darf die Bank nur genauer hinsehen, ob es offensichtliche Hinweise für eine Unwirksamkeit der Vollmacht gibt, um sich nicht eventuell haftbar zu machen. Anhaltspunkte für nachteilige Geschäfte habe ich bei Ratenanpassung allerdings ohnehin nicht, vor allem auch, weil das jahrelang von ihnen gemacht wurde.
Fazit: Die Bank muss die Vollmacht akzeptieren.
Aber was nun tun?
Manchmal hilft ein Hinweis darauf, dass man sich bei BaFin und Ombudsmann über die Vollmacht unterhalten könnte ( so zumindest der Hinweis einiger Kollegen). Diesen halte ich für eher -naja-fraglich. Natürlich kann man klagen, um die Akzeptanz der Vollmacht feststellen zu lassen, aber dies kostet neben Geld auch Zeit und Nerven.
Ich denke, der erste richtige Schritt, wäre die Vollmacht in der Tat von ihrer Frau erneuern zu lassen, am besten direkt in der Bank bei ihrem Rentenberater, wo sie den Riestervertrag abgeschlossen haben. Das gibt der Bank Sicherheit und wird vermutlich ohne lange Auseinandersetzung zur Akzeptanz führen, denn unterm Strich geht es der Bank ausschließlich darum, sich vor Haftung zu schützen. Nur wenn das nicht hilft sollte die Steitschlichtung ( Ombudsmann) oder ein Gericht eingeschalten werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen