Sehr geehrte Ratsuchende,
der Unterhaltsbetrag beträgt 67,50 €.
Bei der Berechnung war das Folgende zu beachten:
Der Bedarf der Tochter richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen der Eltern. Nach Ihren Angaben erfolgt dann bei einem zusammengerechneten Einkommen in Höhe von 3.200,00 € die Einstufung in die Gruppe 6. Die Tochter hat danach einen Bedarf in Höhe von 625,00 €.
Darauf werden die Einkünfte der Tocher angerechnet. Das ist einmal die Ausbildungsvergütung abzüglich einer Pauschale in Höhe von 90,00 €, mithin 360,00 € und das Kindergeld in voller Höhe. Es ist dabei egal, ob der Vater das Geld erhält.
Es sind danach insgesamt 544,00 € vom Bedarf abzuziehen, so dass die Tochter nur noch einen Restbedarf in Höhe von 81,00 € hat.
Da Sie und der Vater beide barunterhaltspflichig sind, ist jeder anteilig nach seinem Einkommen, das über dem Selbstbehalt in Höhe von 1.300,00 € liegt, zum Unterhalt verpflichtet.
Bei Ihrem Einkommen sind dieses dann die genannten 67,50 €.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle, Oldenburg