Sehr geehrter Ratsuchender,
auch im Falle der Internatsunterbringung verbleibt es bei Ihrer Barunterhaltspflicht.
Nach wie vor wird der Sohn am Wochenende und in den Ferien von der Mutter betreut.
Da Sie den Sohn an den Wochendenden und in den Ferien nicht betreuen, bleibt es bei der Beurteilung, dass auch bei der reduzierten Betreuung durch die Mutter immer noch von einer Gleichwertigkeit zum Barunterhalt ausgegangen wird.
Dann kommt keine beiderseitige Barunterhaltspflicht in Betracht.
Eine beiderseitige Barunterhaltspflicht wird verschiedentlich nur dann angenommen, wenn auch die Restbetreuung (Wochende/Ferien) zwischen den Eltern geteilt wird.
Da dieses aber hier nicht zutrifft, bleibt es bei der bisherigen Barunterhaltspflicht nur durch Sie.
Bei der Ermittlung Ihres unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens können auch Beiträge für eine Altersvorsorge abgezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg
Tel: 0441 26 7 26
Web: http://WWW.RECHTSANWALT-BOHLE.DE
E-Mail:
Sehr geehrte Frau Bohle,
besten Dank für ihre Antwort.
Mir ist nicht ganz klar, warum es keinen Unterschied macht, dass wenn KEINE Betreuung von Mo-FR besteht. Können Sie mir da entsprechende Fundstelle oder Gesetz nennen, dass auch wenn nur ein Bruchteil tatsächliche Betreuung durch die KM gemacht wird, es keine (auch nur anteilige) Barunterhaltspflicht besteht, sondern es gleich behandelt wird, als ob eine tägliche Betreuung stattfindet.
Verzeihen sie mir bitte die genaue Nachfrage, allerdings wirkt ihre Antwort etwas "oberflächlich".
Vielen Dank.
Sehr geehrter Ratsuchender,
§ 1606 Abs. 3 BGB regelt:
Zitat:
(3) Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes.
Erst wenn eine völlige Fremdbetreuung gegeben ist, entfällt die Befreiung von der Barunterhaltspflicht.
Sie entfällt aber nicht, wenn die Betreuung reduziert ist.
Würde man dieses annehmen, müsste auch im Falle einer vollerwerbstätigen Mutter, die das Kind durch Dritte betreuen lässt, darüber nachgedacht werden, eine Barunterhaltspflicht anzunehmen, da der Betreuungsanteil der Mutter reduziert ist. Das ist aber nicht der Fall, weil für die Befreiung auf die völlige Fremdbetreuung abzustellen ist und diese ist hier nicht gegeben.
Die völlige Fremdbetreuung ist auch in Ihrem Fall nicht gegeben.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle