Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
die Angelegenheit würde im Rahmen des Prozesses geklärt werden, da Vodafone in diesem Fall dem Richter erklären muss, wann ein Vertrag geschlossen wurde, welche Vereinbarungen getroffen wurde, und welche Leistungen ordnungsgemäß erbracht worden sind.
Wenn Sie zudem nie eine SIM-Karte erhalten haben, die ja Voraussetzung für eine Inanspruchnahme der Leistungen ist, können Sie zudem ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Zahlungen geltend machen. Denn auch für die Zurverfügungstellung der SIM-Karte ist Vodafone im Prozess beweispflichtig. Ggf. können Sie auch die Freistellung von Zahlungen für die Vergangenheit im Wege des Schadenersatzes verlangen wegen der fehlenden Überlassung der SIM-Karte.
Die gerichtliche Klärung muss Vodafone selbst durchführen, in dem diese Sie nach dem eingelegten Widerspruch verklagen. Ein entsprechendes Urteil ist notwendig, um die Zwangsvollstreckung gegen Sie einzuleiten.
Da Sie den Vertrag ja angeblich über das Internet geschlossen haben sollen, steht Ihnen möglicherweise auch noch das Widerrufsrecht gemäß § 312 d BGB
für Fernabsatzwiderverträge zu, wenn Sie nicht ordnungsgemäß hierüber belehrt wurden. Sie sollten also mit dem Hinweis, dass dies nur vorsorglich erfolgt für den Fall, dass ein Vertrag geschlossen wurde, nachweislich den Widerruf erklären, vorsorglich auch noch die Anfechtung wegen Irrtums, falls Sie das Portal Preis24 seinerzeit falsch gelesen haben, sowie die fristlose, hilfsweise die fristgemäße Kündigung. Ein diesbezügliches Schreiben sollten Sie im Original nachweisbar (EINWURFEinschrieben, nicht ÜBERGABEEinschreiben) der Gegenseite zukommen lassen, und zwar sowohl Vodafone UND dem BFS Inkasso.
Ansonsten bleibt lediglich abzuwarten, ob die Gegenseite einen Prozess vor dem Amtsgericht anstrebt, in dem diese alles dem Gericht genau erklären muss.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Elke Scheibeler, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 24.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Heinz-Fangman-Str. 2
42287 Wuppertal
Tel: 0202 76988091
Web: http://www.kanzlei-scheibeler.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht