Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Frage 1: Die Botschaft ist grundsätzlich nicht zu einer Begründung der Ablehnung des Visums verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 77 Absatz 2 AufenthG
. Dies gilt ebenso für Erläuterungen, welche Unstimmigkeiten noch überprüft werden müssen. Letztendlich können Sie gegen eine negative Entscheidung remonstrieren, sprich widersprechen und anfragen, welche Gründe vorlagen. Auf diese Antwort hin können Sie dann gegebenenfalls vor dem VG Berlin klagen. Auch im laufenden Verfahren könnten Sie schon nachfragen, welche Unstimmigkeiten vorliegen. Erfahrungsgemäß bekommt man zumindest durch einen Anwalt dann auch eine Antwort hierauf.
Frage 2: Sie können das Standesamt nicht zwingen mehr Druck auszuüben. Das Standesamt hat an sich mit der Erteilung des Visums nichts zu tun. Antragstellerin ist Ihre Freundin, so dass auch der Druck von ihr oder Ihnen kommen muss. Das Standesamt ist hierzu nicht verpflichtet.
Frage 3: Eine Schadensersatzklage hierzu hätte nur Erfolg, wenn man den Schaden genau beziffern könnte. Auch müsste man nachweisen, dass die Verzögerung zu Unrecht geschah. Dies kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Sollte dies tatsächlich so sein, wäre ein Amtshaftungsanspruch gegen den handelnden Beamten gemäß § 831 BGB
möglich. Dieser müsste allerdings beim Landgericht und nicht beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.
Frage 4: Leider geht das nicht. Da das Ehefähigkeitszeugnis oder eben die Befreiung hiervon ein zwingendes Erfordernis für die Eheschließung ist, kann auch die VIsumserteilung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird auch kein Visum erteilt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Aminyan
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 07.08.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Kourosh Aminyan
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Guten Tag Herr Aminyan,
mir sind einige Dinge noch nicht ganz klar:
zu 2 und 4: das Standesamt ist in meinem Fall die anfordernde Behörde. Wenn -nach Ihren Ausführungen- das Standesamt nichts mit dem Ausstellen des Visums zu tun hat, dann frage ich mich, warum die Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis dann für die Erteilung des Visums zwingend erforderlich ist? Das Visum wird doch nach dem ok der Ausländerbehörde von der Botschaft ausgestellt, oder? Es wäre doch nicht ungesetzlich, wenn meine Verlobte mit dem Visum zur Eheschließung einreisen würde und wir anschließend die Befreiung beim OLG beantragen würden? Übrigens sind mir solche Fälle durchaus bekannt.
Zu 3. Der Schaden ließe sich exakt bestimmen. Wenn ich Sie aber richtig verstehe, ist es schwer nachzuweisen, dass die Verzögerung zu Unrecht geschah. Wenn man Ihre Antwort zu 1. interpretiert, dann habe ich kein Recht nach der Ursache der Unstimmigkeiten zu fragen (also natürlich auch keine Chance dieses zu beheben). Eine Klage NACH erfolgter Visum-Verweigerung wäre zwar möglich, hilft mir jedoch nicht weiter, weil das alles wohl nicht mehr in diesem Jahr möglich wäre und ich daher den Splitting Vorteil nicht mehr nutzen könnte, Jetzt frage ich mich: Hätte ich das Recht, nach Erteilung des Visums nach den Gründen zu fragen, warum es so lange gedauert hat? Ich meine, wenn uns keine Chance gegeben wird, die Unstimmigkeiten zeitnah zu beheben, dann trägt eigentlich die Behörde die Schuld an der Verzögerung. Wie sehen Sie das?
Mit freundlichem Gruß
Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst möchte ich mich entschuldigen, dass die Beantwortung Ihrer Nachfrage etwas länger gedauert hat. Diese beantworte ich nun wie folgt:
Bezüglich Ihrer ersten Nachfrage meinte ich nicht, dass das Standesamt völlig unbeteiligt ist. Letztendlich hat es aber keine Entscheidungskompetenz. Das Ehefähigkeitszeugnis oder eben die Befreiung hiervon sind zwingende Voraussetzungen für die Möglichkeit der Eheschließung. Und diese ist wiederum Voraussetzung für die Erteilung des Visums. Kann die Ehe also faktisch nicht geschlossen werden, weil die Befreiung fehlt, kann auch kein Visum erstellt werden. Das Visum wird von der Botschaft nach dem OK der Ausländerbehörde erstellt. Eben dieses OK wird aber versagt, wenn keine Befreiung vom Ehefähigkeitszeugnis vorliegt. Es könnte ja schließlich sein, dass dieses aus irgendwelche Gründen letztlich nicht ausgestellt werden kann. Damit ist auch die Frage beantwortet, ob diese Befreiung noch nach der Einreise erfolgen kann. Dem ist nicht so. Die Befreiung ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung des Visums und kann somit nicht nachgereicht werden. Wie die Rechtslage in den Ihnen bekannten Fällen ist, kann ich von hieraus nicht beurteilen. Das Standesamt zwingen etwas zu tun können Sie eben nur durch Nachfragen und Aufforderungen und eventuell die Einschaltung eines Rechtsanwaltes. Sollte der Beamte wirklich gar nichts tun, gibt es noch die Möglichkeit der Dienstaufsichtsbeschwerde. Ansonsten ist das Standesamt zwar die anfordernde Behörde, aber ihr Interesse an der Bearbeitung hält sich natürlich in grenzen.
Zu der zweiten Frage:
Sie haben das Recht nach der Ursache der Unstimmigkeiten zu fragen und gegen diese dann zu klagen. So war auch die vorherge Antwort zu verstehen. Der Nachweis ist nur deshalb schwierig, weil man nachweisen müsste, dass die Botschaft entweder gar nichst getan hat oder Unnötiges gefragt hat. Die Nachfragen sind aber fast immer zu rechtfertigen, so dass eine vorsätzliche Verzögerung sehr schwer zu beweisen wäre. Sie können sich natürlich trotzdem dagegen wehren. Im Hauptsacheverfahren würde die Zeit in der Tat knapp bis zum Ende des Jahres. Eine weitere Möglichkeit wäre aber noch eine einstweilige Anordnung beim VG Berlin. Dies ist ein Eilverfahren und sollte bis Ende des Jahres durch sein. Allerdings brauchen Sie hierfür einen Anordnungsgrund. Hierfür ist Eilbedürftigkeit anzuführen. In Ihrem Fall bezüglich des Steuervorteils, wobei dies natürlich den Verdacht einer Zweckehe aufkommen lässt. Nach Erteilung des Visums wird erfahrungsgemäß nichts mehr mitgeteilt, weil der Fall dann für die Botschaft erledigt ist. Dies wäre aber ja bei Antrag suf einstweilige Anordnung auch nicht mehr nötig.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Falls Sie noch eine weitere Vertreteung benötigen, schreiben Sie eine email an kanzlei@abhr.de.
Mit freundlichen Grüßen
Aminyan Rechtsanwalt