Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte haben Sie Verständnis, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann. Eine Beratung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar und kann den Gang zu einem Rechtsanwalt vor Ort im Zweifel nicht ersetzen. Nach Ihren Angaben führe ich wie folgt aus:
Frage 1: Die Botschaft ist grundsätzlich nicht zu einer Begründung der Ablehnung des Visums verpflichtet. Dies ergibt sich aus § 77 Absatz 2 AufenthG. Dies gilt ebenso für Erläuterungen, welche Unstimmigkeiten noch überprüft werden müssen. Letztendlich können Sie gegen eine negative Entscheidung remonstrieren, sprich widersprechen und anfragen, welche Gründe vorlagen. Auf diese Antwort hin können Sie dann gegebenenfalls vor dem VG Berlin klagen. Auch im laufenden Verfahren könnten Sie schon nachfragen, welche Unstimmigkeiten vorliegen. Erfahrungsgemäß bekommt man zumindest durch einen Anwalt dann auch eine Antwort hierauf.
Frage 2: Sie können das Standesamt nicht zwingen mehr Druck auszuüben. Das Standesamt hat an sich mit der Erteilung des Visums nichts zu tun. Antragstellerin ist Ihre Freundin, so dass auch der Druck von ihr oder Ihnen kommen muss. Das Standesamt ist hierzu nicht verpflichtet.
Frage 3: Eine Schadensersatzklage hierzu hätte nur Erfolg, wenn man den Schaden genau beziffern könnte. Auch müsste man nachweisen, dass die Verzögerung zu Unrecht geschah. Dies kann man zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abschätzen. Sollte dies tatsächlich so sein, wäre ein Amtshaftungsanspruch gegen den handelnden Beamten gemäß § 831 BGB möglich. Dieser müsste allerdings beim Landgericht und nicht beim Verwaltungsgericht geltend gemacht werden.
Frage 4: Leider geht das nicht. Da das Ehefähigkeitszeugnis oder eben die Befreiung hiervon ein zwingendes Erfordernis für die Eheschließung ist, kann auch die VIsumserteilung nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ist dies nicht der Fall, wird auch kein Visum erteilt.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Bedarf können Sie gerne die kostenfreie Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Aminyan
Rechtsanwalt