Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben wie folgt beantworten möchte:
1)Ihre Freundin kann auch lediglich zu Besuchszwecken ein Schengen-Visum erhalten. Erforderlich ist dafür grundsätzlich eine Verpflichtungserklärung und Rückkehrbereitschaft. Wenn sie schon mehrmals im Schengen-Raum war und wieder zurückgekehrt ist, dann stellt dies i.d.R. kein Problem dar.
2) Es ist auch möglich, ein Schengen-Visum zu einem Geschäftszweck zu bekommen. Dann müsste aber erläutert werden, inwieweit Sie geschäftlich mit Ihrer Freundin zusammen arbeiten und welchen geschäftlichen Besuchszweck das Visum hat.
3) Sie sollten in Deutschland bei Ihrer zuständigen Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung abgeben. Dafür werden Einkommensnachweise verlangt.
Über weitere Antragsvoraussetzungen können Sie und Ihre Freundin sich mit den Merkblättern der deutschen Botschaft Moskau oder den Generalkonsulaten informieren.
Beispielsweise unter diesem Link:
http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Visabestimmungen/Visa-Merkblaetter/Besuchsreisen__PDF,property=Daten.pdf
Weitere Merkblätter finden Sie unter:
http://www.moskau.diplo.de/Vertretung/moskau/de/01/Visabestimmungen/Merkblaetter.html
4) Ein Schengen-Visum ist immer höchstens für drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten beginnend mit dem Tag der ersten Einreise gültig. Es kann auch für mehrere Einreisen mit einem Gültigkeitszeitraum von insgesamt fünf Jahren erteilt werden. Eine Verlängerung auf einen Zeitraum von über drei Monaten kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Das bedeutet, dass nach drei Monaten Aufenthalt im Schengen-Raum eine Ausreise zwingend ist.
5) Neben dem Schengen-Visum gibt es auch das nationale Visum. Dies ist nur für Deutschland gültig und wird nur zur Einreise erteilt. Dieses Visum kann dann in Deutschland in eine dauerhafte Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden. Zum Beispiel erhält man im Falle eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung zunächst ein nationales Visum, welches dann innerhalb von drei Monaten in Deutschland in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden kann. Mit einem Schengen-Visum wird es in Deutschland regelmäßig nicht möglich sein, einen Aufenthaltstitel für einen dauerhaften Aufenthalt zu beantragen. Verlangt wird immer die Durchführung des Visumsverfahren über die deutsche Botschaft des Heimatlandes.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen zunächst behilflich sein.
Gerne können Sie noch Rückfragen stellen.
Ich verbleibe zunächst mit freundlichen Grüßen
Sabine Reeder
Rechtsanwältin