Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ihr Freund wird, wenn er das Studentenvisum nicht bekommt, nicht zu Studienzwecken in die EU einreisen dürfen. Sollte er ein Touristenvisum ausgestellt bekommen, wird ihm ein Studentenvisum während der Gültigkeitsdauer des Touristenvisums nicht ausgestellt werden. Ein Touristenvisum dient nur zu Besuchszwecken und unterliegt einer strikten zeitlichen Beschränkung. Wenn er als Inhaber eines Touristenvisums nach Einreise in ein EU-Land ein Studium aufnehmen möchte, stellt dies einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar. Die Behörden verlangen üblicherweise, dass Studienbewerber, die im Besitz eines Touristenvisums sind, zunächst in ihr Heimatland zurückkehren und von dort ein Studentenvisum beantragen. Mit einem Touristenvisum kann Ihr Freund also wenig anfangen, wenn er sich nicht nur besuchsweise in der EU aufhalten will.
Auch im Hinblick auf ein Aufenthaltsrecht auf der Basis einer Eheschließung wird Ihrem Freund ein Touristenvisum nichts bringen. Möglicherweise - je nach Standesamt - wird es Ihnen zwar gelingen, während des Besuchsaufenthalts Ihres Freundes zu heiraten, jedoch stellt die Absicht, dauerhaft wegen einer Eheschließung in Deutschland oder einem anderen EU-Staat zu leben, einen Wechsel des Aufenthaltszwecks dar, mit der Folge, dass auch hier die zuständige Ausländerbehörde Ihren Freund mit Sicherheit auffordern wird, zunächst in sein Heimatland zurückzukehren, um bei der dortigen deutschen Botschaft ein Visum zwecks Familienzusammenführung mit Ihnen zu beantragen.
Es wird Ihrem Freund also nichts anderes übrig bleiben, als entweder ein Visum zwecks Aufnahme eines Studiums oder zwecks Durchführung der Eheschließung mit Ihnen zu beantragen, da ein Touristenvisum ihm wie beschrieben für seine Zwecke höchstwahrscheinlich nichts nutzen wird. Im Rahmen der Bearbeitung des Antrags wird dann auch offenbar werden, ob der illegale Aufenthalt Ihres Freundes in Spanien irgendwo registriert wurde oder nicht. Möglich ist hier alles.
Es ist leider recht unwahrscheinlich, dass Ihr Freund das Visum, sofern er es überhaupt erhalten wird, zum 25.03. in den Händen halten wird. Er wird sich sicherlich auf eine längere Wartefrist einstellen müssen. Erfahrungsgemäß gelingt die Beschaffung eines Visums zu Studien- oder Heiratszwecken regelmäßig nicht binnen so kurzer Zeit, insbesondere, da die Ausländerbehörde in Deutschland beteiligt werden muss.
Es tut mir Leid, dass ich Ihnen keine bessere Auskunft geben kann. Die EU hat hohe Hürden für Drittstaatler, die in das EU-Gebiet einreisen möchten, aufgestellt, die nicht leicht zu überwinden sind. Sie werden sich leider wohl in Geduld üben müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)
Rückfrage vom Fragesteller
19.02.2007 | 00:15
Sehr geehrte Frau Laurentius,
vielen lieben Dank für die schnelle Antwort!
Anscheinend ist es für uns wohl wirklich am Sinnvollsten, ein Visum zwecks Familienzusammenführung zu beantragen.
Allerdings dauert dies natürlich in der Tat einige Monate und ich würde meinen Freund bis zur Fertigstellung des Heirats-Visums am Liebsten wenigstens noch einmal für 3 Monate per Touristenvisum mit nach Deutschland nehmen. Deshalb muss ich noch einmal nachhaken(ich hoffe, das ist in Ordnung für Sie!):
1.) Sie erinnern sich vielleicht an die Anfrage bzgl des gefälschten Reisepasses vom 26.11.06 (https://www.frag-einen-anwalt.de/gefälschter-Resiepasse__f19600.html)? Dort ging es ja u.a. auch um ein abgelaufenes Visum. Aufgrund dessen wurde die betreffende Person an der französisch/spanischen Grenze direkt nach Argentinien abgeschoben.
Mein Freund hingegen reiste zwar auch mit abgelaufenem Visum, wurde jedoch nicht abgeschoben, sondern konnte "ganz normal" nach Chile ausreisen.
Mich würde dazu Ihre Einschätzung interessieren: Bedeutet die Tatsache, dass mein Freund nicht abgeschoben wurde, sondern unbehelligt ausreisen konnte etwa, dass sein Fehler nicht bemerkt und somit definitiv nirgends registriert wurde? Wenn dem so wäre, könnte ich ihn ja ohne Sorge noch einmal mit nach Deutschland nehmen (s.o.). Wenn nicht, wüsste ich gerne, wie hoch Sie die Gefahr einschätzen, dass er bei einer erneuten Einreise mit Touristenvisum Probleme bekommen könnte (mit Heirats-Visum sehe ich die Gefahr spontan eher geringer an - hoffe, das stimmt?).
2.) Ich denke zwar nicht, dass dies eine gute Möglichkeit ist, würde aber dennoch gerne Ihre fachkundige Meinung erfahren: Wie wäre es, wenn er in Chile einen neuen Pass beantragt? Da wären dann zumindest die alten Stempel nicht mehr drin. Allerdings frage ich mich, ob die zuständige Behörde bei der Neu-Ausstellung nicht vielleicht genau sein Problem entdecken könnte...? Was meinen Sie?
Entschuldigen Sie bitte all die Fragen - ich hoffe Sie verstehen, dass mir die Angelegenheit sehr wichtig ist. Ich bin Ihnen jedenfalls äusserst dankbar für Ihre Hilfe!
PS. Die Ein- und Ausreise erfolgt übrigens immer über Spanien. Macht das große Unterschiede im Vergleich zu Deutschland?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
19.02.2007 | 15:38
Zu Ihrer ersten Nachfrage: Da Ihr Freund ohne "Beteiligung" einer staatlichen Behörde ausgereist ist, ist es sehr wahrscheinlich, dass der Umstand seines illegalen Aufenthalts tatsächlich den Behörden in Spanien wie in Deutschland verborgen geblieben ist. Sicher wissen kann man dies jedoch nicht. Möglicherweise waren die spanischen zuständigen Behörden Ihrem Freund gerade auf die Schliche gekommen und Ihr Freund konnte sich noch gerade rechtzeitig ihrem Zugriff entziehen. Denkbar ist alles. Die Beantragung eines Visums zum Zweck der Familienzusammenführung möchte ich Ihnen auch unter diesem Aspekt empfehlen. Im Rahmen dieses Visumsverfahrens werden Sie und Ihr Freund es definitiv erfahren, ob der illegale Aufenthalt Ihres Freundes den Behörden bekannt ist. Bei der Beantragung eines Touristenvisums erhalten Sie hierüber nicht zwingend Auskunft. Zudem wird ein Touristenvisum, wie Sie schon richtig vermuten, regelmäßig schon dann verweigert, wenn es auch nur vage Anhaltspunkte für einen Verstoß des Antragstellers gegen aufenthaltsrechtliche Vorschriften in der Vergangenheit gibt; für die Verweigerung eines Visums zur Familienzusammenführung dagegen gibt es wegen des besonderen Schutzes von Ehe und Familie durch Art. 6 GG
strengere Maßgaben.
Zu Ihrer zweiten Nachfrage möchte ich mich - auch im Hinblick auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen - nur insoweit äußern, als ich nicht empfehlen kann, dass Ihr Freund noch zusätzliche Dinge in die Wege leitet, um seinen illegalen Aufenthalt in Spanien zu verschleiern.
Da Spanien wie Deutschland zur EU und zum Schengen-Gebiet gehört, gibt es keine wesentlichen Unterschiede im Hinblick auf die Situation Ihres Freundes.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Hochzeit und viel Erfolg bei dem Unternehmen, ein Zusammenleben mit Ihrem Freund in Europa zu bewerkstelligen! Sollten Sie im Rahmen des Visumsverfahrens anwaltliche Unterstützung benötigen, können Sie gern auf mich zurückgreifen.
Mit freundlichen Grüßen
Jana Laurentius
(Rechtsanwältin)