Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Anfrage möchte ich wie folgt beantworten:
1. Nach dem Gesetz soll dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis auch dann, wenn der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung gesichert werden kann, erteilt werden. Grundsätzlich darf die Ausländerbehörde also nicht darauf abstellen, ob Ihr Lebensunterhalt gesichert ist oder nicht, es sei denn, sie kann ganz besondere Gründe geltend machen, weshalb in Ihrem Fall doch auf die Sicherung des Lebensunterhalts Wert gelegt werden müsste. Derartige ganz besondere Gründe sind bei Ihnen jedoch wohl nicht ersichtlich, zumal Sie ja wohl nicht für alle Zukunft auf staatliche Unterstützung angewiesen wären, sondern nach Ende Ihrer Ausbildung ins Berufsleben einsteigen und dann von staatlicher Unterstützung unabhängig sein könnten.
2. Hieraus folgt, dass Sie Ihren Mann ungeachtet des Bezugs staatlicher Unterstützung nach Deutschland holen könnten. Es müsste allerdings Platz genug in Ihrer Wohnung sein, damit auch Ihr Mann dort wohnen kann. Wenn Sie nur ein winziges Zimmer in der elterlichen Wohnung haben sollten, könnte dies ein Problem sein.
3. Das Visum muss Ihr Mann bei der zuständigen deutschen Botschaft beantragen. Über die Erteilung oder Ablehnung des Visums entscheidet die Botschaft. Sollte eine Ablehnung erfolgen, können Sie gegen die Ablehnung remonstrieren, also Widerspruch bei der Botschaft einlegen. Die Botschaft müsste ihre ablehnende Entscheidung daraufhin überprüfen und gegebenenfalls korrigieren. Sollte die Botschaft bei der Ablehnung bleiben, könnten Sie Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin erheben und die Sache somit gerichtlich prüfen lassen. Dies sollten Sie jedoch einen Rechtsanwalt erledigen lassen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.