Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Welche Dokumente sollten wir der Auslaenderbehoerde vorlegen?
Vor allem die, die belegen, dass die medizinische Notwendigkeit besteht. Dazu die noch gültige Reisekrankenversicherung.
Wie stehen die Aussichten das das Visa verlaengert wird?
Schlecht, sofern die Möglichkeit dieser Fristüberschreitung bei der Beantragung bestanden hat oder das medizinische Hintergrund nicht erwähnt worden ist.
Denn die Verlängerung setzt in der Regel voraus, dass die Gründe dafür nach Einreise entstanden sind,
Sollte man gleich mit Anwalt auflaufen oder besser nicht?
Die anwaltliche Vertretung ist m.E. zu empfehlen.
Gibt es die Moeglichkeit eines Einspruchs im Falle einer Ablehnung.
Dies ist je nach Bundesland anders. Entweder Widerspruch oder Klage.
Wie lange vor Visaende sollte man die Verlaengerung beantragen?
So schnell wie möglich, da der Antrag hindert die Pflicht zur Ausreise nicht, auch wenn der Antrag noch bearbeitet wird.
Fuer den Fall das meine Freundin ausreisen muss, wie schnell kann sie ein neues Visa zur Wiedereinreise beantragen?
Sie soll dann die Regel 90 Tage innerhalb von 180 Tagen beachten, dies wäre die Grenze.
Auch erwähnt sei, dass es abweichend eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 AufenthG
in Frage käme.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 15.06.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Abogado, vielen Dank fuer Ihre freundliche Antwort.
Die medizinische Notwendigkeit hat schon bei der Visabeantragung bestanden. Der lange Behandlungszeitraum hat sich erst jetzt in Deutschland ergeben.
Hat der Widerspruch oder die Klage aufschiebende Wirkung?
Was bedeutet Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25, Abs.4 AufenthG?
Vielen Dank und herzliche Gruesse.
§ 25 Abs. 4 ist eine Aufenthaltstitel aus aus humanitären Gründen:
"Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde."
Ansonsten hat Klage und Widerspruch keine Aufschiebende Wirkung. Man müsste zusätzlich einen Eilschutzantrag stellen.
Gerne können Sie meine Kanzlei mit der weitere Vertretung beauftragen. Die Entfernung spielt dabei keine wesentliche Rolle.