Sehr geehrter Fragesteller,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform nur dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Die Leistungen im Rahmen einer persönlichen anwaltlichen Beratung/Vertretung können und sollen an dieser Stelle nicht ersetzt werden.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Sämtliche Verwertungs- und Nutzungsrechte an Filmwerken liegen grundsätzlich bei deren Urhebern oder den Filmgesellschaften. Diese haben somit auch gemäß § 17 Urhebergesetz (UrhG
) das ausschließliche Verbreitungsrecht. Nach § 17
Absätze 2 und 3 UrhG
ist die Vermietung grundsätzlich nur mit Zustimmung des Rechteinhabers zulässig.
Wenn die von Ihnen genannten Unternehmen eine Vermietung im Rahmen Ihrer AGBs ausschließen, fehlt es an der erforderlichen Zustimmung, vorausgesetzt, die AGB sind wirksamer Vertragsbestandteil geworden (dies ist jedoch in der Regel der Fall).
Vermieten Sie nun die Filme dennoch, machen Sie sich nach § 97 UrhG
gegenüber dem Rechteinhaber schadensersatzpflichtig. Zudem steht diesem ein Unterlassungsanspruch gegen Sie zu.
Vergleichbar verhält es sich mit dem Recht zu öffentlichen Wiedergabe. Auch dieses obliegt gemäß § 19 Absatz 4 UrhG
ausschließlich dem jeweiligen Rechteinhaber. Für eine zulässige öffentliche Aufführung bedarf es somit ebenfalls der ausdrücklichen Zustimmung des Rechteinhabers. Diese liegt in Ihrem Fall aufgrund der eindeutigen AGBs wiederum nicht vor.
Nach § 19 Absatz 4 UrhG
ist nur die öffentliche Aufführung untersagt. Private Aufführungen sind hingegen grundsätzlich zulässig. D.h. wenn Sie die Filme mit Freunden, Verwandten und Bekannten in geschlossener Gesellschaft aufführen, ist dies grundsätzlich zulässig.
Verfolgen Sie mit der Aufführung der Filme keine gewerblichen Absichten (insbesondere erfolgt die Aufführung unentgeltlich), kann sich nach § 52 UrhG
eine Ausnahme ergeben. Ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind, wäre im Einzelfall zu prüfen. Grundsätzlich ist jedoch für eine solche Aufführung eine Vergütung zu entrichten.
Alternativ zu den vorstehenden Ausführungen können Sie sich jedoch auch direkt an die Filmfirmen wenden, und die für die Vermietung und Aufführungen erforderlichen Nutzungsrechte erwerben (Lizenz).
Ich hoffe Ihnen, mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für eventuelle Nachfragen benutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Ich möchte Sie an dieser Stelle noch darauf hinweisen, dass die vorstehende Antwort ausschließlich auf den von Ihnen gemachten Angaben beruht. Das Hinzufügen oder Weglassen von Angaben kann zu einem anderen Ergebnis führen.
Mit freundlichen Grüßen
Kay Fietkau
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 11.03.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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