Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich benötigen Sie für Aufnahmen von Personen deren Einwilligung. Eine solche Einwilligung kann auch konkludent, also durch schlüssiges Verhalten gegeben werden, z.B. wenn die Person sich absichtlich vor die Kamera positioniert und hineinlächelt o.ä.
Auch bei einem Erscheinen auf einer Veranstaltung trotz vorherigem Hinweis auf eine Videoaufzeichnung kann eine solche konkludente Einwilligung angenommen werden. Ein Hinweis quasi erst an der Eintrittstür kommt meines Erachtens aber zu spät. Denn dann fehlt es trotz Rückgabemöglichkeit der Karten an der Freiwilligkeit, da die Besucher bereits angereist sind, den Abend freigenommen haben etc. und daher in Ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sind. Zudem wäre die Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte auch zu weitreichend, um auf diesem Wege eingeholt zu werden - zumal sie ohne Gegenleistung erfolgen würde. Dennoch kann eine solche Aufklärung durch ein Schild insbesondere mit Beschreibung der konkreten Verwendung der Aufnahmen nicht schaden.
Sie können die Problematik übrigens umgehen, indem Sie den Fokus nicht auf einzelne erkennbare Personen richten. Denn dann kann man das Filmen von Konzertpublikum unter die Ausnahme des § 23 Abs.1 Nr.3 KunstUrhG
fassen, wonach Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, auch ohne Einwilligung verbreitet werden dürfen. Wenn also das Konzert gefilmt wird und dabei auch das Publikum als Ganzes abgebildet wird, ist dies von der Ausnahme gedeckt.
Pickt der Filmer sich aber einzelne Personen in Nahaufnahme heraus, wird für die Veröffentlichung deren Einwilligung benötigt - wobei bei einem bewussten Posieren der Person vor der Kamera wie bereits ausgeführt von einer konkludenten Einwilligung ausgegangen werden kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Eine Klärung noch: es entsteht das Recht am eigenen Bild beim Urheber, also dem (portraitierten) Publikum. Dieses kann ja laut Urheberrecht nicht vergeben werden, wohl aber das Verwertungsrecht. Sie schreiben dass man aber grundsätzlich Einwilligung von Personen braucht, wenn man sie filmt. Also nicht im Sinne des Urheber- oder Verwertungsrechtes, sondern des -ich weiß es ja nicht- Persönlichkeitsrechts (Mal abgesehen von den Ausahmen wir Marktplatz filmen etc.) ?
Das ist korrekt, die Einwilligung betrifft das Recht am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechtes der abgebildeten Person (vgl. § 22 KunstUrhG
). Urheber ist bei Aufnahmen regelmäßig der Fotograf, Kameramann oder Regisseur, aber nicht die abgebildete Person selbst. Das Publikum hat also grundsätzlich keine Urheberrechte an den Aufnahmen.
Um es an einem Beispiel zu verdeutlichen: Wenn ein Fotograf eine Person ohne deren Einwilligung fotografiert, hat der Fotograf dennoch die Urheberrechte an dem Foto (und nicht die abgebildete Person). Der Fotograf darf das Foto aber ohne Einwilligung der abgebildeten Person nicht verwerten. Andererseits darf aber auch die abgebildete Person das Foto nur mit Einwilligung des Urhebers (=Fotografen) verwenden - ohne eine Einigung zwischen beiden Beteiligten wäre das Foto als quasi unverwertbar.
Ich hoffe, ich habe die Rechtslage jetzt etwas deutlicher gemacht und verbleibe
mit freundlichen Grüßen