Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Eine Urheberrechtsverletzung vermag ich nicht zu erkennen, da das Video über dritte Seiten nun eben nicht mehr abgerufen werden kann.
Die Urheberrechtsverletzung könnte dann allenfalls noch aus dem Startbild und der Beschreibung abzuleiten sein. Vor dem Hintergrund, dass es sich bei dem Startbild um einen einzelnen Frame handelt, der lediglich als Zitat angezeigt wird, und dass der Beschreibung keine für Urheberschutz ausreichende Schöpfungshöhe zukommen wird, wird eine Urheberrechtsverletzung ausscheiden.
Hinzukommt, dass die Problematik dem Ersteller des Videos bekannt ist und er selbst jederzeit die Anzeige des Videos in Suchergebnissen verhindern kann, in dem er es bei YouTube einfach löscht.
Insgesamt sehe ich deshalb keine Urheberrechtsverletzung, die einen Anspruch gegen YouTube oder Dritte begründen könnte.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 22.09.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie verhält es sich wenn man als Betroffener bereits eine Unterlassungserklärung unterschrieben hat und aufgrund einer Mehrzahl von Portalen und einem Fehler bei einer Domainumleitung, dagegen verstoßen hat? (Folgender Zusatz beigefügt: Ohne Annerkennung einer Rechtspflicht, in der Sache gleichwohl rechtsverbindlich)
Kann man hier mit der Nichtigkeit der Urheberechtsverletzung argumentieren?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Eine abgegebene Unterlassungserklärung stellt, sofern sie eine Vertragsstrafe begründet, eine vertragliche Vereinbarung dar. Wird dagegen verstoßen, wird die Vertragsstrafe fällig. Ob die zugrundeliegende Abmahnung berechtigt war oder nicht, ist dann nicht mehr entscheidend, wenn die Unterlassungserklärung jedenfalls "rechtlich bindend" oder "rechtsverbindlich" abgegeben wurde.
Eine Anfechtbarkeit der Unterlassungserklärung dürfte ausscheiden, da es sich bei dem Irrtum über das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung lediglich um einen (unbeachtlichen) Motivirrtum handeln wird.
Wird also die Vertragsstrafe geltend gemacht, könnte allenfalls noch der Einwand der Rechtsmißbräuchlichkeit helfen - das müsste aber konkret und im Einzelfall geprüft werden.
Für eine Mandatserteilung stehe ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
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