Sehr geehrter Ratsuchender,
berechtigte Forderungen können und sollten Sie nach Eintritt der Verzugswirkungen per Manhbescheid geltend machen, wobei Sie die Forderungen auch zusammen in einem Mahnbescheid geltend machen können.
Da nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung die Vorauszahlungen monatlich zu leisten wäre, ist die Mieterin in Verzug, so dass dem Mahnverfahren nichts entgegen steht (ob Verjährung eingetreten ist, lässt sich so nicht prüfen).
Sicherlich können Sie daneben auch eine Mieterhöhung schriftlich geltend machen, da das eine nichts mit dem anderen zu tun hat oder sich ausschließt.
Sie müssen die Mieterhöhung schriftlich erklären und begründen. Bei der Begründung können Sie sich auf einen Mietspiegel, eine Auskunft aus einer Mietdatenbank, ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder entsprechende Entgelte für mindestens drei vergleichbare Wohnungen berufen. Bitte beachten Sie, dass dabei gewisse Formalien zu erfüllen sind.
Eine Kündigung muss begründet werden, wobei der Zahlungsverzug nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht ausreichen wird.
Das Beste wäre, mit der Mieterin einen entsprechenden Mietaufhebungsvertrag zu schließen, da Sie dann weder ein Prozess kostenintensiv und langfristig führen müssten, noch gutes Geld einem Anspruch nachwerfen - denn wenn bei der Mieterin offenbar nichts zu holen ist, wird der Titel finanziell wohl wenig bringen, so dass die von Ihnen zu zahlenden Vorschüsse möglicherweise uneinbringlich sind.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Wenn die Mieterin nicht bereit ist einem Mietsaufhebungsverfahren zuzustimmen, dann kann sie also weiterhin lustig monatlich zu wenig Nebenkosten überweisen und ich bleibe dann erneut auf meinen Forderungen für die Nachzahlungen 2017/2018 etc. sitzen und habe trotzdem keine Möglichkeit zur fristlosen oder ordentlichen Kündigung? Verstehe ich das richtig?
Irgendwie muss es für mich doch eine rechtliche Regelung geben, damit ich wenigstens diesen Umstand, dass sie jetzt wieder zu wenig Vorauszahlungen leistet sofort! zu unterbinden. Dass sind ja im Grund mehr als 4 Monatsmieten die sie mir mittlerweile schuldet. Dem Mahnbescheid kann sie ja widersprechen und schwups ziehen weitere etliche Monate ins Land.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Sie bleiben ja nciht auf berechtigen Zahlungen "sitzen", sondern müssen diese Forderung nun einmal gerichtlich geltend machen. Das kann sich bei einem Widerspruch auch sicherlich über Monate hinziehen - aber so ist nun einmal das deutsche rechtssysetm aufgebaut und kann auch von einem Rechtsanwalt nicht abgeändert werden.
Dabei müssen Sie bedenken, dass Sie einen Aufschub mit der Mieterin vereinbart hatten, so dass diese Vereinbarung und deren Nichteinhaltung eben nicht zur fristlosen Kündigung berechtigt (OLG München, NZM 2003, 554
).
Die Vorauszahlungen können Sie einklagen und auch die Klage auf künftige Zahlungen erweitern (das war aber nicht Gegenstand der Erstfrage), was sich aus §§ 257
, 259 ZPO
ergibt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg