Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Ich gehe zunächst davon aus, dass Sie keinen Ehevertrag geschlossen haben, sondern dass der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt.
Ihr Zugewinnausgleichsanspruch gegen Ihre Ehefrau fällt grundsätzlich in die Insolvenzmasse. Es handelt sich hierbei um eine Ausgleichsforderung in Geld, die den Gläubigern zur Verfügung zu stellen ist. Sie sind nicht mehr verfügungsbefugt, d.h. können auch keine Einigung mit Ihrer Ehefrau dahingehend treffen, dass Sie anstatt einer Ausgleichszahlung das Wohnrecht annehmen.
Ich rate Ihnen auch dringend davon ab, gleichwohl eine solche Vereinbarung zu treffen und zu hoffen, dass Ihr Insolvenzverwalter nichts merkt. Sie sind verpflichtet, Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen mitzuteilen und Auskunft über Ihr Vermögen zu geben. Bekommt der Insolvenzverwalter oder ein Gläubiger heraus, dass Sie auf einen Zugewinnausgleichsanspruch verzichtet haben, könnte ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt werden. Sie würden Ihre Schulden nicht los und müssten in einigen Jahren nochmals Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.
Die von Ihnen angestrebte Lösung könnte also nur mit dem Insolvenzverwalter gemeinsam getroffen werden. Für diesen müsste dann aber auch ein Gegenwert für den Verzicht auf die Geldforderung angeboten werden. Ggf. lässt er sich auf eine Einigung in der Art ein, dass Sie das Wohnrecht erhalten und bei einer Selbstnutzung eine monatliche Zahlung über den Pfändungsfreibetrag hinaus leisten, da Sie keine Miete zahlen und so weniger Kosten haben. Bei einer Fremdnutzung könnten Sie sich verpflichten, die Nettomiete weiterzuleiten. Argument für eine solche Einigung könnte sein, dass Ihre Ehefrau das Geld für die Entrichtung des Zugewinnausgleichs in bar nicht hat und auch nicht finanzieren kann.
Im Rahmen dieser Einigung könnte dann auch geregelt werden, dass das Wohnrecht nicht in die Insolvenzmasse fällt, also freigegeben wird. Ein Wohnrecht wäre nur dann unpfändbar, wenn es ausdrücklich nur das Recht enthält, die Wohnung selbst zu nutzen (z.B. LG Hamburg vom 23.02.2009, 326 T 83/08
). Das haben Sie aber nicht geplant.
Weiteres Argument gegen Ihre Idee ist - selbst wenn alles andere ginge -, dass die eingenommene Miete Ihr Einkommen erhöht und Sie diese dem Insolvenzverwalter nach Abzug Ihres Pfändungsfreibetrags auszahlen müssten.
Mein Rat ist daher: Können Sie die Scheidung nicht einfach bis zum Ende des Insolvenzverfahrens zurückstellen und sich erst einmal wieder mit Ihrer Ehefrau (zum Schein) versöhnen?
Soweit das Insolvenzverfahren bereits vor Ablauf der Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 InsO
für den Zeitraum von sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenverfahrens beendet wird und Sie in die Wohlverhaltensperiode eintreten, könnte die von Ihnen angedachte Vereinbarung bereits getroffen werden. Sie könnten auf den Zugewinnausgleichanspruch verzichten und das Wohnrecht annehmen, wobei bei der konkreten Vertragsgestaltung klargestellt werden sollte, dass es sich um kein vorweggenommenes Erbe handelt, da Sie dieses gemäß § 295 Abs. 2 Nr. 2 InsO
zur Hälfte herausgeben müssen.
Ich bedaure, keine bessere Auskunft geben zu können. Manchmal ist es aber auch Aufgabe eines Anwaltes, von geplanten Transaktionen abzuraten.
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Diese Antwort ist vom 09.09.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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09.09.2010
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12:17
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht