Sehr geehrte Ratsuchende,
grundsätzlich haben Sie die Möglichkeit, vertraglich auf Unterhaltsansprüche zu verzichten. Ob ein Vertrag sittenwidrig ist, hängt vom Einzelfall ab und von der Art der Unterhaltsansprüche, auf die die Parteien verzichten. Grundsätzlich wird in der Rechtsprechung eine Sittenwidrigkeit dann zu bejahen sein, wenn die Vereinbarung schon bei Vertragschluss zur einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt.
Ausgehend von Ihrem mitgeteilten Sachverhalt würde ein Unterhaltsverzicht nicht deshalb sittenwirdrig sein, weil Ihr Partner über ein geregeltes Einkommen und Kapitalvermögen verfügt. Im Übrigen kommt es für die Beurteilung darauf an, auf welche konkreten Unterhaltsansprüche Sie verzichten wollen.
So kann grundsätzlich auf Unterhalt wegen Alters und Krankheit wirksam verzichtet werden, obwohl diese Bereiche grundsätzlich zum Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts gehören. Auf den Unterhalt wegen Arbeitslosigkeit könnten Sie auch verzichten, da er nicht zu den elementaren Bereichen des Scheidungsfolgerechts gehört.
Eine abschließende Formulierung kann daher an dieser Stelle nicht vorgenommen werden, da eine Vertragsgestaltung sehr komplex ist und im Einzelnen erörtert werden müsste, auf welche Ansprüche sie im Falle einer Trennung verzichten wollen. Grundsätzlich können Sie aber einen Vertrag abschließen.
Im Übrigen kann Ihr Partner auch nicht zur Zahlung von Verwandtenunterhalt gegenüber Ihrer Mutter verpflichtet werden, hier fehlt es an der verwandschaftlichen Beziehung.
Wenn Sie eine eheähnliche Partnerschaft führen, wird grundsätzlich das Vermögen Ihres Partners beim Bezug von ALG II angerechnet, da sie gemeinsam eine Bedarfsgemeinschaft bilden. Dies würde dann dazu führen, dass Ihnen kein ALG II mehr ausgezahlt werden würde.
Mit freundlichen Grüßen
Marcus Alexander Glatzel
Rechtsanwalt
www.kanzlei-glatzel.de