Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst ist festzustellen, dass der Erbe mit der Erbschaft tun und lassen kann, was er will. Dies gestattet § 903 BGB in Zusammenhang mit der verfassungsrechtlich geschützten Eigentümerfreiheit aus Art. 14 des Grundgesetzes. Es besteht keine Verpflichtung zur Sparsamkeit! Dies mag auf den ersten Blick unglaublich klingen, aber insoweit ist im deutschen Sozialrecht tatsächlich nichts geregelt. Ein Leben auf „Hartz IV-Niveau“ kann nicht verlangt werden! Eine angemessene und vorausschauende Lebensführung ist nicht zu beanstanden. Nach Verbrauch des Geldes muss das Amt wieder Leistungen erbringen.
Ein rechtzeitiges „Pausieren“ hat insofern keine Auswirkungen und würde – da ja die Vermögensbewegungen auch für die Vergangenheit geprüft werden, nicht weiter bringen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt