Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 1228 BGB
können Sie sich durch den Verkauf der gepfändeten Sachen befriedigen:
„Befriedigung durch Pfandverkauf
(1) Die Befriedigung des Pfandgläubigers aus dem Pfande erfolgt durch Verkauf.
(2) Der Pfandgläubiger ist zum Verkauf berechtigt, sobald die Forderung ganz oder zum Teil fällig ist. Besteht der geschuldete Gegenstand nicht in Geld, so ist der Verkauf erst zulässig, wenn die Forderung in eine Geldforderung übergegangen ist."
Sie können diese Sachen verkaufen und mit dem Erlös die Mietschulden decken.
Nach § 1228 BGB
ist der Pfandverkauf gemäß §§ 1233 ff BGB
der Normalfall. Dieser erfolgt entweder durch öffentliche Versteigerung (§ 1235 Absatz 1) oder durch freihändigen Verkauf (§ 1235 Absatz 2).
Den Pfandgläubiger trifft grundsätzlich auch keine Pflicht zur Verwertung (RG Recht 1914 Nr 3013).
Sie können auch auf den Verkauf verzichten und sich allein durch den Besitz an den Pfandgegenständen befriedigen. Auch können Sie die Sachen benutzen und verwenden. Sie haben eine eigentümerähnliche Stellung und können frei verfügen – also verwenden oder verwerten.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Ulrike J. Schwerin, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 19.09.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Es besteht somit keine Pflicht zur Verwertung(Liquidation). Ich kann über die Gegenstände frei verfügen, sie nutzen oder -wenn ich will- sie auch verwerten.
Was ist jedoch, wie Sie schreiben, meine "eigentümerähnliche Stellung"? und:
wo finde ich die von Ihnen genannte Quelle: "RG Recht 1914 Nr. 3013".
Ich werde dem Mieter gegenüber Verrechnung mit seinen Mietschulden erklären und dabei einen plausiblen Wert ansetzen.
Mit freundlichen Grüßen!
Werter Fragesteller,
zu Ihren Nachfragen wie folgt:
Die Quelle finden Sie auch bei Google-Books. Sie müssen die Fundstelle bei Google eingeben.
Ich habe die Fundstelle aus einer kostenpflichtigen juristischen Datenbank, auf welche Sie keinen Zugriff haben.
Sie sind nur Besitzer der Pfandgegenstände, aber nicht Eigentümer. Da Sie aber frei verfügen können, ist es eine eigentümerähnliche Stellung.
Mit freundlichen Grüßen
U.J. Schwerin
Rechtsanwalt