Sehr geehrter Fragesteller,
augrund Ihrer Sachverhaltsinformationen kann ich Ihnen folgenden ersten summarischen Rat erteilen:
1. a) Sie können das Hundefutter XYZ sowie eine diese Wortmarke (XYZ) unterstützende Bildmarke (z.B. irgendein Logo, dass die Wortmarke XYZ unterstützt oder bildhaft ersetzt wie z.B. die Ringe bei der Automarke Audi) uneingeschränkt verwenden. Denn der Großhändler hat seine Wort- bzw. Wort/Bildmarke im Bereich der EU in Verkehr gebracht, seine Rechte daran sind damit erschöpft, soweit es darum geht, Waren damit zu bezeichnen (vgl. § 24 MarkenG
). Sie können also im Ergebnis mit dem Namen des Hundefutters sowie dem Logo des Hundefutters werben und ihre Waren vertreiben.
b) Davon zu unterscheiden sind Produktfotos des Großhändlers. Diese sind nicht mehr Bestandteil der Marke, sondern unterliegen als selbständiges Werk dem Urheberrecht. Dem Großhändler als Hersteller der Fotos würde daran das Urheberrecht zustehen und er könnte Ihnen in der Tat die Nutzung derartiger Fotos verbieten, da er diese - anders als z.B. bei der Marke - auch nicht in den Verkehr gebracht hat bzw. dem zugestimmt hat. Die Tendenz geht daher in Ihrem Fall dahin, dass in der Tat hinsichtlich der verschiedenen Produktfotos eine Urheberrechtsverletzung durch Sie vorliegt. Sie hätten dies i.Ü. vermeiden können, wenn Sie eigene Fotos von dem Produkt gefertigt und ins Internet gestellt hätten.
c) Zu prüfen wäre allerdings, ob sich aus Ihrer vertraglichen Vereinbarung mit dem Großhändler nicht eine generelle oder zumindest teilweise Nutzungserlaubnis für die Fotos ergibt.
d) Bei den Texten ist es wiederum etwas anders, da hier durchaus fraglich ist, ob diese überhaupt urheberrechtlich geschützt sind (ansonsten könnten Sie die Texte einfach benutzen). Dies hängt vor allem von der Schöpfungshöhe des Textes ab und läßt sich nur im Einzelfall sagen. Lapidare und auswechselbare Texte ohne jede Kreativität werden allerdings kaum unter den Urheberschutz fallen. Sollte der Text unter das UrhG fallen, würde das zu den Fotos Gesagte entsprechend gelten.
2. Der Inhaber einer Makre XYZ kann aufgrund seines Markenrechts verhindern, dass andere unter dieser oder ähnlicher!! Marken auftreten. Bei der Domain XYZ-Hundefutter.de werben Sie praktisch mit der Marke bzw. es besteht zumindest eine gewisse Verwechslungsgefahr, d.h. man könnte annehmen, dass Sie die XYZ-Marke vertreten, was ja nicht der Fall ist (sie verkaufen nur die Produkte der Marke). Daher können hier durchaus Markenansprüche bestehen.
3. Wie Sie sehen sind die von Ihrem Gegner geltend gemachten Anspürche zu einem gewissen Teil durchaus plausibel (zu einem anderen Teil wiederum nicht, vor allem hinsichtlich der Markennutzung zum Weiterverkauf der Ware). Es wäre natürlich im Einzelfall zu prüfen, welche Ansprüche Ihrem Gegner wirklich zustehen. Dazu müsste man die Marke(n), Bilder und Texte sowie die Verträge/AGB´s einsehen. Als Vorsichtsmaßnahme rate ich Ihnen vorläufig Folgendes: Entfernen Sie die gerügten Fotos und Texte zu den Produkten und geben Sie dem Gegner zu erkennen, dass Sie diese nicht mehr weiterverwenden werden. Entsprechend verfahren Sie hinsichtlich der Domain. Damit dürfte Ihr Gegner vorerst beruhigt sein. Sie haben dann genügend Zeit die Rechtslage genau prüfen zu lassen oder alternativ gleich von vornherein ausschließlich auf selbst erstellte Fotos/Texte zu setzen bzw. auf eine andere Domain zurück zu greifen.
Hinsichtlich der Wort- und Bildmarken/Logos sollten Sie dem Gegner allerdings klar machen, dass Sie hierzu ein Recht haben (wg. Erschöpfung der Marke).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit einen ersten Eindruck vermitteln.
Bei weiteren Fragen oder Anliegen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Soweit aus dem Bereich www.frag-einen-anwalt.de heraus eine Kontaktaufnahme an mich persönlich gewünscht ist, bitte ich zunächst ausschließlich um Kontakt per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen
Schneider
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 30.05.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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