Sehr geehrter Ratsuchender,
für Ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Zu Frage 1: Kann die FA. AAA Muster mich dazu zwingen, den Firmennamen zu ändern oder aufzulösen?
Die AAA Muster könnte von Ihnen Unterlassung der Verwendung des Markenzeichens (und damit Aufgabe des Firmennamens) verlangen, wenn diese an dem Zeichen ein prioritätsälteres Markenrecht inne hätte. Sie könnte außerdem Unterlassung verlangen, wenn sich dies aus den vertraglichen Absprachen mit dem englischen Unternehmen ergibt.
Eine kurze Recherche meinerseits zu dem Markennamen (Ihr Firmenname) hat ergeben, dass keine deutsche Marke unter dem Zeichen eingetragen ist und dass erst am 04.08.2010 eine europäische Marke zur Eintragung angemeldet wurde. Gegenwärtig ist also noch keine europäische Gemeinschaftsmarke eingetragen.
Dementsprechend kann die AAA Muster keine prioritätsälteren Markenrechte geltend machen. Sie können gegebenenfalls einem zukünftigen Markenzeichen sogar ein Recht aus einem Unternehmenskennzeichen nach § 5 Abs. 2 MarkenG
für Ihre deutsche Firma entgegenhalten.
Maßgeblich sind jedoch die vertraglichen Absprachen zwischen Ihnen und dem englischen Unternehmen. Sofern Ihnen das Unternehmen die Nutzung des Firmennamens ausdrücklich gestattet hat, kann darin gleichzeitig eine Absprache dergestalt zu sehen sein, dass Sie die Nutzung des Zeichens aufgeben, wenn die vertragliche Grundlage endet.
Unter Umständen kann die AAA Muster Ihnen also die Nutzung des Firmennamens auf der Grundlage des Vertrages untersagen. Für eine Untersagung aus einem Markenrecht sehe ich nach den mir zur Verfügung stehenden Informationen derzeit keine Grundlage. Freilich wird eine Entschädigungszahlungspflicht zu Ihren Gunsten wahrscheinlicher, wenn sie Ihren Firmennamen (nur) auf Grund der vertraglichen Absprachen aufgeben müssen.
Zu Frage 2: Kann die Fa. AAA Muster mich dazu zwingen, die Internetadressen zu übergeben?
Diese Frage hängt Einerseits davon ab, ob in der Nutzung der Domains durch Sie eine Markenverletzung zu sehen ist oder Sie vertraglich zur Freigabe verpflichtet sind.
Selbst wenn jedoch eine Markenverletzung anzunehmen wäre, so gelten für einen Domainfreigabeanspruch Besonderheiten:
Grundsätzlich gilt bei der Domainregistrierung das first-come, first-serve - Prinzip (Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!). Es gilt also, dass grundsätzlich demjenigen das Recht an der Domain zusteht, der sie sich zuerst sichert. Dieses Prinzip kann nur durch zwingende Rechte durchbrochen werden. Solche Rechte können z.B. Marken- oder Namensrechte sein.
Ein Domainfreigabeanspruch aus diesen Rechten besteht allerdings nur dann, wenn jedwede denkbare Nutzung der Domain (beispielsweise auch für das Angebot völlig anderer Waren- oder Dienstleistungen) eine Markenrechtsverletzung oder Namensanmaßung darstellt.
Eine solche Verletzung vermag ich angesichts Ihres aktuellen Firmennamens (der auch geschützt sein dürfte) nicht zu erkennen.
Freilich kann sich ein Freigabeanspruch wiederum aus Ihren vertraglichen Absprachen mit dem englischen Unternehmen ergeben.
Ich erachte Ihre Rechtsposition deshalb insgesamt nicht als aussichtslos. Gegebenenfalls steht Ihnen an Ihrer Firma ein Unternehmenskennzeichenrecht zu. Darüber hinaus ist es denkbar, dass selbst bei bestehenden Markenrechten der AAA Muster ein Freigabeanspruch für die Domains nicht besteht. Der Wert der Domains kann damit tatsächlich Ihre Verhandlungsposition um eine Entschädigungszahlung stärken.
Außerdem ist in Ihrem Fall ein Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB
zu prüfen. Die Norm begründet eine Pflicht zur Zahlung einer Entschädigung für den Handelsvertreter, wenn das zugrunde liegende Vertragsverhältnis aufgelöst wird. Nach Ihrer Schilderung ist es nicht ausgeschlossen, dass Sie als Handelsvertreter für das englische Unternehmen gelten und die Vorschriften der §§ 84 ff. HGB
Anwendung finden.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg. Gern stehe ich Ihnen auch für eine weitergehende Beratung und Interessenvertretung unter den unten angegebenen Kontaktdaten zur Verfügung.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Norman Dauskardt
- Rechtsanwalt -
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Diese Antwort ist vom 28.08.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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