Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Frage beantworte ich wie folgt.
Wie in § 439 Abs. 1 BGb ist klar geregelt, dass der Käufer die Wahl zwischen Mangelbeseitigung und Neilieferung hat.
Gemäß § 439 Abs. 3 S. 1 BGB
darf der Verkäufer den Austausch nur verweigern, wenn dieser nur mit "unverhältnismäßigen Kosten" möglich wäre.
Unverhältnismäßige Kosten für den Verkäufer entstehen bei Austausch des Gerätes nicht, da er beim Hersteller Rückgriff nehmen kann.
Die Argumtentation des Mitarbeiters ist nicht schlüssig.
Mit Ihrer Unterschrift haben Sie die Mangelbeseitigung gewählt und können im Moment, bis zur Reparatur, bis zu einem erfolglosen Reparaturversuch oder bis zum Ablauf einer gesetzeten angemessenen Frist für die Reparatur, nicht wieder auf Austausch bestehen. Ihre Wahl gilt nicht für zukünftig auftretende Mängel.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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