Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund der mitgeteilten Tatsachen wiefolgt beantworten möchte:
1.Markenschutz entsteht nicht nur durch Eintragung der Marke, sondern kann schon dann vorliegen, wenn das Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird, § 4 Nr. 2 MarkenG und dadurch im Markt Verkehrsgeltung erworben hat. Das kann dann problematisch werden, wenn das andere Unternehmen bereits im Markt mit dem Raketenlogo bekannt ist, was ich ohne weitere Informationen nicht beurteilen kann.
2.Bezüglich des Namensteils „..rocket“: Unbeachtet der Frage, ob es sich dabei um einen Firmennamen oder ein Unternehmenszeichen handelt (wiederum fehlen die Informationen), kann der Name in beiden Fällen schutzwürdig sein und besteht somit die Gefahr von Verwechslung mit Ihrem Domainnamen.
Bezüglich eines Unternehmenskennzeichens hat der BGH im Jahr 2002 Folgendes entschieden:
3.BGH, Urteil vom 21.02.2002 - I ZR 230/99
„Bei der Prüfung der Identität oder Ähnlichkeit von Unternehmenskennzeichen ist auf den Teil des gesamten Zeichens abzustellen, der gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz genießt. Beschreibende Zusätze sind grundsätzlich nicht in die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs.2 MarkenG einzubeziehen.“ Es ging dabei um die Firma "defacto T.w.s. GmbH“, die gegen den Domaininhaber von „Defacto-Inkasso GmbH" und "www.defacto.de".
4.Dieses Urteil ist für Sie insofern interessant, als Sie ebenfalls hinsichtlich eines Teils des Domainnames „..rocket“ einen Berührungspunkt haben. Genießt die andere Firma bereits einen Markenrechtlichen Schutz aufgrund des Firmennames oder des Unternehmenskennzeichens, kann es durchaus sein, dass Ihnen die Nutzung untersagt wird, wenn tatsächlich Verwechslungsgefahr besteht, was aufgrund derselben Dienstleistungen nicht völlig undenkbar ist. „www.jobrocket.de“ ist jedenfalls kein Firmenname, somit ist ein Schutz aus Verwechslung mit dem Firmenname nicht gegeben.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem Rechtsproblem weiter geholfen.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
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