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Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage , die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Frage 1:
"Kann man diesen Antrag noch nach Zustellung des Urteils vor Rechtmäßigwerden des Urteils noch beantragen?"
Beantragen kann man dies schon, da der Antrag als solcher grundsätzlich nicht fristgebunden ist, aber die Erfolgsaussichten dürften gegen 0 tendieren, weil das Urteil nach Ihrer Schilderung ja bereits gesprochen ist.
§ 156 ZPO
lautet wie folgt:
§ 156
Wiedereröffnung der Verhandlung
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2. nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3. zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192
bis 197
des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Hintergrund dieser Regelung ist die Durchbrechung des § 296a ZPO
, welcher wie folgt lautet:
§ 296a
Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung
1Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. 2§ 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
Wie Sie an der Titelbeschreibung selbst sehen, regelt die Norm das Verfahren bis zum Urteil. Hier ist aber das Urteil bereits gesprochen, weshalb ein entsprechender Antrag aus diesem Grund aller Voraussicht nach zurückgewiesen werden würde.
Dies gilt umso mehr als sich das Gericht insofern mit Ihrem Vorbringen auseinandergesetzt hat, dass es eine zwingende Wiedereröffnung nach § 156 II ZPO
nach Ihrer Schilderung verneint hat.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt -
Rechtsanwalt Raphael Fork
Rückfrage vom Fragesteller
25.10.2018 | 20:39
In der Niederschrift steht: Von der Zuziehung eines Urkundsbeamten wird abgesehen .
Wir wurden dazu allerdings weder befragt noch wussten wir, dass kein Urkundsbeamter anwesend war, da wir
immer jemanden gesehen haben, der mitgeschrieben hat. In dem einen Urteil stehen nun angebliche Tatsachen, die so nicht behauptet wurden. Kann man die Urteile allein schon deshalb anfechten, dass kein(e) Urkundsbeamter/in
anwesend war und die Urteile erst 6 Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt wurden?
Außerdem wurde nur von 2 Richtern gezeichnet, da angeblich der vorsitzende Richter abwesend war. Allerdings wurde nicht in Vertretung des Vorsitzenden unterzeichnet, sondern einer von den zwei Unterzeichnenden hat 2 x gezeichnet. Ist das rechtsgültig gezeichnet?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
26.10.2018 | 11:55
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworte:
Ihre
Nachfrage 1:
"Kann man die Urteile allein schon deshalb anfechten, dass kein(e) Urkundsbeamter/in
anwesend war und die Urteile erst 6 Wochen nach der mündlichen Verhandlung zugestellt wurden?"
und
Nachfrage 2:
"Außerdem wurde nur von 2 Richtern gezeichnet, da angeblich der vorsitzende Richter abwesend war. Allerdings wurde nicht in Vertretung des Vorsitzenden unterzeichnet, sondern einer von den zwei Unterzeichnenden hat 2 x gezeichnet. Ist das rechtsgültig gezeichnet?"
sind keine Nachfragen zum Ausgangssachverhalt ("Kann man diesen Antrag noch nach Zustellung des Urteils vor Rechtmäßigwerden des Urteils noch beantragen?"), sondern völlig neue Sachverhalte und daher nach den Regeln dieser Plattform nicht zu beantworten.
Sie müssten also entweder als neue Fragestellung eingestellt werden oder durch einen Anwalt vor Ort im Rahmen der Prüfung, ob eine Berufung Aussicht auf Erfolg hat, beantwortet werden. Für letzteres ist dann auch die Einsicht in die Urteile notwendig, da bereits Rechtsmittelfristen laufen.
Mit freundlichen Grüßen aus Dortmund
Raphael Fork
-Rechtsanwalt-