Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Ratsuchende,
bei einem unterjährigen Verwalterwechsel(wie er nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hier vorliegt) gilt Folgendes:
Die Pflicht zur Erstellung der Jahresabrechnung trifft denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abrechnungspflicht Amtsinhaber ist.
Die Pflicht zur Jahresabrechnung trifft denjenigen Verwalter, der im Zeitpunkt der Abrechnungspflicht eben als Verwalter im Amt gewesen ist.
Die Verpflichtung trifft also auch den ausgeschiedenen Verwalter unabhängig davon, ob die Abrechnung bei seinem Ausscheiden bereits fällig gewesen ist (BGH, Urt. 16.02.2018, Az.: V ZR 89/19) .
Aber eben nur für die Jahre, die bei seinem Ausscheiden schon abgelaufen waren. Für Anrechnungen des Wirtschaftsjahres, in dem der Verwalterwechsel stattfindet, ist dann der neue Verwalter zuständig (BGH, a.a.O.).
Wenn es nach Ihrer Darstellung einen Vorverwalter gegeben hat, bedeutet dieses zunächst, dass dieser Vorverwalter für das Jahr 2020 die Abrechnung vorzunehmen hat, Sie als neuer Verwalter für das Jahr 2021.
Nun das Aber:
Hier wurde vom. 01.07.-30.06 Folgejahr bisher einvernehmlich und ohne Beanstandungen abgerechnet.
Das war nicht korrekt.
Denn nach § 28 (1) WEG gilt das Kalenderjahr als Abrechnungsjahr. Davon kann nur abgewichen werden, wenn es eine entsprechende Regelung in der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung gibt, was ja nicht der Fall ist.
Auch bei einer langjährigen Übung (die ich angesichts des relativ kurzen Zeitraumes aber verneinen würde) einen solchen vom Kalenderjahr abweichenden Abrechnung kann dann sofort die Umstellung auf das Kalenderjahr verlangt werden (LG Köln, Urt.v. 08.05.2024, Az.: 29 S 241/13).
Und das ist hier offenbar der Fall, wenn ein Miteigentümer die bisherige Abrechnung moniert hat und wohl die Umstellung wünscht.
Das bedeutet, Sie als derzeitige Verwalterin haben die Umstellung der Abrechnung auf das Kalenderjahr vorzunehmen. Da es eine gesetzliche Vorgabe ist, bedarf es noch nicht einmal eine Abstimmung, sondern es muss eben vorgenommen werden.
Das bedeutet weiter, die Vorverwalterin hat von 2020 abzurechnen, Sie für 2021 (und zwar jeweils nach Kalenderjahr).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg
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