Sehr geehrter Ratsuchender,
ich bedanke mich für die eingestellten Fragen, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:
Der Einfachheit halber übernehme ich insoweit die von Ihnen gewählten Namen:
1.) Moritz kann die außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn es ihm nicht zumutbar ist, an dem Vertragsverhältnis festzuhalten und die ordentliche Kündigungsfrist abzuwarten. Es sind alle Umstände des Einzelfalles sowie die beiderseitigen Interessen dabei abzuwägen. Nach Ihrer Darstellung beruft Moritz sich auf einen einmaligen Qualitätsmangel. Ein solcher ist meines Erachtens nicht geeignet, eine fristlose Kündigung herbei zu führen. Zunächst hätte Moritz dem Max eine Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen müssen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Geschäftsbeziehung über 10 Jahre lang angedauert hat. Sofern die Geschäftsbeziehung stets reibungslos verlaufen ist, dürfte auch aus diesem Aspekt heraus eine fristlose Kündigung unwirksam sein.
2.) Die Wirksamkeit der fristlosen Kündigung muss derjenige beweisen, der sich auf sie beruft, also Moritz. Sollte diese unwirksam sein und sollte nicht hilfsweise auch ordentlich gekündigt worden sein, so läuft der Vertrag im übrigen weiter. Die Frage, ob eine fristlose Kündigung vorliegt, muss unter der zu Ziff.1 beschriebenen Abwägung aller Umstände und Interessen durch das Gericht entschieden werden. Ich weise darauf hin, dass eine Bestätigung durch das Gericht nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann. Gleichwohl spricht vieles aufgrund Ihrer Darstellung für eine Unwirksamkeit.
3.) Moritz wird sicherlich von einer wirksamen Kündigung ausgehen. Um einen Vertrieb der Analogprudukte bis zur Klärung der Hauptsache zu untersagen, sollten Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes eingeleitet werden. Beachten Sie bitte, dass das Landgericht zuständig ist und dementsprechend Anwaltszwang besteht. Vorab sollte Moritz aufgefordert werden, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe abzugeben. Auch im Rahmen eines Eilverfahrens wäre dann die Frage der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung zu erörtern.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion. Aufgrund der Eilbedürftigkeit, dem Umfang der Angelegenheit sowie dem wirtschaftlichen Interesse sollten Sie sich umgehend mit einem Kollegen Ihres Vertrauens in Verbindung setzen. Beachten Sie bitte auch, dass nur die vollständige Sachverhaltsermittlung eine abschließende rechtliche Beurteilung zulässt. Sofern Sie eine Interessenvertretung durch mich wünschen, stehe ich Ihnen selbstverständlich hierfür zur Verfügung. Ich empfehle in diesem Falle eine Kontaktaufnahme am besten per Mail.
Mit freundlichen Grüßen
RA Jeremias Mameghani
Rechtsanwälte Vogt
Bolkerstr.69
40213 Düsseldorf
Tel. 0211/133981
Fax. 0211/324021