Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Nach dem GmbHG ist es grundsätzlich zulässig, dass sich die Gesellschafter bei der Beschlussfassung durch Dritte, auch Gesellschaftsfremde, vertreten lassen, wobei der Vertretene eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss, § 47 Abs. 3 GmbHG
, falls nicht die übrigen Gesellschafter mit der Vertretung ausdrücklich einverstanden sind.
Die danach notwendige Bevollmächtigung kann auch für einen längeren Zeitraum, auch für 3 Jahre, erfolgen. Nur "unwiderruflich" darf die Vollmacht nicht sein, dann wäre sie unwirksam.
Die Auswahl des Vertreters steht im Belieben des Vertretenen, solange nicht die Interessen der Gesellschaft verletzt werden, z.B. weil der Vertreter für ein Konkurrenzunternehmen tätig ist). Unter Einhaltung diese Vorgaben ist die Vertretung durch den Geschäftsführer nicht zu beanstanden.
Ich hoffe die Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und stehe gern für eine kostenlose Nachfrag zu meiner Antwort zu Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Diese Antwort ist vom 31.03.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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31.03.2011
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21:09
Antwort
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