Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
die von Ihnen angesprochene Regelung gilt nur für Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Es handelt sich um § 309 Nr. 9 BGB. Eine Ausnahme für Wartungsverträge ist nicht vorgesehen.
Als Individualvereinbarung könnten Sie aber eine längere Laufzeit und/oder eine längerfristige Verlängerung des Vertrages vereinbaren.
Damit eine vertragliche Regelung zwischen Unternehmen und Verbrauchern als Individualvereinbarung anerkannt wird, muss der Unternehmer beweisen können, dass über die Regelung verhandelt wurde, er sie also zur Disposition gestellt hat und dem Verbraucher als Ergebnis der Verhandlung beispielsweise anderweitig entgegengekommen ist.
Ich hoffe, Ihnen mit diesen Auskünften gedient zu haben und weise darauf hin, dass diese auf Ihren Angaben beruhen. Bereits geringfügige Abweichungen des Sachverhalts können zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.
Nutzen Sie bei Rückfragen gern die kostenlose Nachfragefunktion!
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Vasel
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Vielen Dank für Ihre Antwort. Ich könnte also theoretisch zwei Preismodelle anbieten. Beziehungsweise z.B. 5 % Rabatt geben bei einer jährlichen Vertragsverlängerung?
Den Kunden würde ich dann fragen für welches Modell er sich entscheidet.
Funktioniert das so?
Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
zu Beweiszwecken sollten Sie die beiden Möglichkeiten in ein Formular aufnehmen, und zwar am Ende fettgedruckt unter „Weitere Vereinbarungen".
Dabei müssen Sie den Kunden deutlich darauf hinweisen, dass die gesetzliche Regelung vorsieht, dass Wartungsverträge längstens mit 2-jähriger Laufzeit und hernach mit jederzeitiger 1-monatiger Kündigungsfrist laufen, und hierfür einen Preis anbieten.
Also ungefähr so:
„Laufzeit des Vertrages
Bezüglich der Laufzeit des Vertrages gibt es zwei Möglicheiten. Der Auftraggeber entscheidet sich durch Ankreuzen frei für eine dieser Möglichkeiten:
[ ] Entsprechend der gesetzlichen Regelung in § 309 Nr. 9 BGB beträgt die Laufzeit des Vertrages zwei Jahre und kann mit Monatsfrist zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Danach kann der Vertrag jederzeit mit Monatsfrist gekündigt werden.
Für einen solchen Vertrag gilt der angegebene Preis von +++ €.
[ ] Nach individueller Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer beträgt die Laufzeit des Vertrages zwei Jahre und kann ebenfalls mit Monatsfrist zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Wenn der Vertrag nicht zum Ablauf der zweijährigen Laufzeit gekündigt wird, verlängert er sich um ein Jahr und kann erst zum Ablauf dieses Verlängerungsjahres mit Monatsfrist gekündigt werden. In den Folgejahren gilt Satz 2 entsprechend.
Für einen solchen Vertrag gewährt der Auftragnehmer einen Rabatt von ## %, es gilt also ein Preis von --- €."
Mit freundlichen Grüßen
Vasel
Rechtsanwalt