Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
Nein, diese Vertragsstrafe ist nicht verwirkt und damit auch nicht durchsetzbar.
Es ist schon fraglich, ob diese Vertragsstrafenregelung überhaupt wirksam ist.
Es ist aber nicht richtig, Ihnen aufgrund der Krankheit nunmehr eine Vertragsstrafe „aufzubrummen."
Sie haben sich umgehend nach Eintritt der Krankheit einem Arzt vorgestellt und einen Krankenschein besorgt und diesen nachweisbar per Einschreiben an die Gegenseite gesandt.
Damit haben Sie Ihren Pflichten genüge getan und sind entsprechend exkulpiert.
Die Vertragsstrafe ist nicht verwirkt und damit besteht kein Anspruch der Agentur auf die 500 Euro.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.